Dabei macht er geltend, der Betrieb der mobilen Schnapsbrennerei sei nicht anlagegenehmigungspflichtig, die Baubewilligung vom 3. Juli 2006 sei nicht nichtig und die vorgesehenen Anpassungen (eingereicht mit Baugesuch vom 4. September 2012) würden nicht der Baubewilligungspflicht unterliegen. 4 Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet5, sistierte das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 18. März 2013 im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten bis zu einem Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun über das nachträgliche Baugesuch in der Sache.