Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer 4 am 20. Februar 2013 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass für den Einstell-, Brenn- und Lagerraum auf dem Grundstück Reutigen- Gbbl. Nr. J.________ eine rechtskräftige Baubewilligung besteht und dass der Betrieb der Schnapsbrennerei im bisherigen Umfang keiner zusätzlichen Baubewilligung bedarf. 2. Das Verfahren sei zu sistieren bis zum Abschluss des derzeit beim Regierungsstatthalteramt Thun hängigen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens."