2. Es wird festgestellt, dass die Baubewilligung vom 3. Juli 2006 von der unzuständigen Behörde erteilt wurde und somit bezüglich des Brennereibetriebs nichtig ist. 3. Die Bauherrschaft wird angewiesen, die elektrisch betriebenen Kartoffeldämpfer im Innern der Anlage zu betreiben und den Rauch über die Kamine abzuleiten sowie die mobile Auffangwanne und den mobilen Anhänger für die Zwischenlagerung der Schlempe ausserhalb des Gebäudes nach dem Brennvorgang abzudecken."