3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Januar 2013 hielt das Regierungsstatthalteramt – soweit hier interessierend – Folgendes fest: "1. Es wird festgestellt, dass die Schnapsbrennerei auf der Parzelle Nr. J.________ baubewilligungspflichtig und anlagegenehmigungspflichtig ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Baubewilligung vom 3. Juli 2006 von der unzuständigen Behörde erteilt wurde und somit bezüglich des Brennereibetriebs nichtig ist.