Mittels Aktennotiz2 wurde festgelegt, dass die Kartoffeldämpfer vor dem Gebäude nicht mehr eingesetzt und im Innern des Gebäudes erst wieder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn eine vom beco und vom Feueraufseher bewilligte Rauchabzugsanlage vorliegt. Weiter verpflichteten sich der Beschwerdeführer 4 und seine Ehefrau, die Auffangwanne für die Schlempe ab 1. August 2012 abzudecken sowie die Baugesuchsformulare 1.0 (Allgemeine Angaben), 3.3 (Brandschutz), 4.0 (Betreiben, Einrichten und Umgestalten von Betrieben und Anlagen), einen Situationsplan und einen Ansichtsplan des neuen Kamins (sofern vorgesehen) einzureichen.