ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2014/75 Bern, 26. März 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 / Beschwerdegegner 2 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 / Beschwerdegegnerin 3 beide vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________ Herrn D.________ Beschwerdeführer 3 / Beschwerdegegner 4 vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ und Herrn F.________ Beschwerdegegner 1 / Beschwerdeführer 4 vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G.________ sowie Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Einwohnergemeinde Reutigen, Vordorf, 3647 Reutigen Amt für Berner Wirtschaft (beco), Arbeitsbedingungen, Laupenstrasse 22, 3011 Bern betreffend die Verfügungen des Regierungsstatthalteramts Thun vom 25. Januar 2013 und vom 6. Juni 2014 (bbew 122/2012; Schnapsbrennerei) 2 I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner 1 / Beschwerdeführer 4 (im Folgenden Beschwerdeführer 4) betreibt seit Längerem eine mobile Schnapsbrennerei. Am 3. Juli 2006 bewilligte die Gemeinde Reutigen ihm den Neubau eines Einstell-, Brenn- und Lagerraums auf Parzelle Reutigen Grundbuchblatt Nr. J.________.1 Die Parzelle lag damals in der Dorfkernzone, heute ist sie der Mischzone zugeteilt. Aufgrund von Reklamationen der Anwohner fand am 9. Juli 2012 eine Begehung vor Ort statt, unter Anwesenheit von Gemeindevertretern, eines Vertreters des beco, des Feueraufsehers sowie dem Beschwerdeführer 4 und seiner Ehefrau. Mittels Aktennotiz2 wurde festgelegt, dass die Kartoffeldämpfer vor dem Gebäude nicht mehr eingesetzt und im Innern des Gebäudes erst wieder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn eine vom beco und vom Feueraufseher bewilligte Rauchabzugsanlage vorliegt. Weiter verpflichteten sich der Beschwerdeführer 4 und seine Ehefrau, die Auffangwanne für die Schlempe ab 1. August 2012 abzudecken sowie die Baugesuchsformulare 1.0 (Allgemeine Angaben), 3.3 (Brandschutz), 4.0 (Betreiben, Einrichten und Umgestalten von Betrieben und Anlagen), einen Situationsplan und einen Ansichtsplan des neuen Kamins (sofern vorgesehen) einzureichen. Schliesslich wurde festgelegt, dass die Gemeinde die Unterlagen an das Regierungsstatthalteramt weiterleitet und dieses dann nach Rücksprache mit dem beco und dem Feueraufseher entscheidet, ob für das Vorhaben eine neue Baubewilligung benötigt wird oder ob die vorgesehenen Massnahmen in einem vereinfachten Verfahren als Nachtrag zur Baubewilligung vom 3. Juli 2006 bewilligt werden können. 2. Am 4. September 2012 reichte der Beschwerdeführer 4 das geforderte Baugesuch ein.3 In einer Beilage A zu diesem Baugesuch4 deklarierte er die vorgesehenen Änderungen: Anstelle der bisherigen Kartoffeldämpfer seien zwei Elektro-Futterkocher vorgesehen, wobei beabsichtigt sei, diese bei Bedarf auch im Freien vor dem Einstell-, Brenn- und Lagerraum zu betreiben. Zudem würden die mobile Auffangwanne und der Anhänger zur Zwischenlagerung der Schlempe mittels einer einfachen Holzkonstruktion 1 Vorakten pag. 51. 2 Vorakten pag. 48. 3 Vorakten pag. 24 ff. 4 Vorakten pag. 49. 3 und Wellbitumenplatten gedeckt. Auf dem Baugesuch führte der Beschwerdeführer 4 in der Rubrik „Umschreibung des Bauvorhabens und der vorgesehenen Nutzung" aus, dass keine Änderungen vorgesehen seien. Das Regierungsstatthalteramt liess das Vorhaben am 27. September und 4. Oktober 2012 als "nachträgliches Baugesuch: Betreiben einer Schnapsbrennerei im 2006 bewilligten Neubau" publizieren. Dagegen erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden 1 und 2 / Beschwerdegegner 2 und 3 (im Folgenden: Beschwerdeführende 1 und 2) sowie der Beschwerdeführer 3 / Beschwerdegegner 4 (Im Folgenden: Beschwerdeführer 3) Einsprache. 3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Januar 2013 hielt das Regierungsstatthalteramt – soweit hier interessierend – Folgendes fest: "1. Es wird festgestellt, dass die Schnapsbrennerei auf der Parzelle Nr. J.________ baubewilligungspflichtig und anlagegenehmigungspflichtig ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Baubewilligung vom 3. Juli 2006 von der unzuständigen Behörde erteilt wurde und somit bezüglich des Brennereibetriebs nichtig ist. 3. Die Bauherrschaft wird angewiesen, die elektrisch betriebenen Kartoffeldämpfer im Innern der Anlage zu betreiben und den Rauch über die Kamine abzuleiten sowie die mobile Auffangwanne und den mobilen Anhänger für die Zwischenlagerung der Schlempe ausserhalb des Gebäudes nach dem Brennvorgang abzudecken." Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer 4 am 20. Februar 2013 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass für den Einstell-, Brenn- und Lagerraum auf dem Grundstück Reutigen- Gbbl. Nr. J.________ eine rechtskräftige Baubewilligung besteht und dass der Betrieb der Schnapsbrennerei im bisherigen Umfang keiner zusätzlichen Baubewilligung bedarf. 2. Das Verfahren sei zu sistieren bis zum Abschluss des derzeit beim Regierungsstatthalteramt Thun hängigen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens." Dabei macht er geltend, der Betrieb der mobilen Schnapsbrennerei sei nicht anlage- genehmigungspflichtig, die Baubewilligung vom 3. Juli 2006 sei nicht nichtig und die vorgesehenen Anpassungen (eingereicht mit Baugesuch vom 4. September 2012) würden nicht der Baubewilligungspflicht unterliegen. 4 Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet5, sistierte das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 18. März 2013 im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten bis zu einem Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun über das nachträgliche Baugesuch in der Sache. 4. Mit Gesamtentscheid vom 6. Juni 2014 erteilte das Regierungsstatthalteramt Thun die Gesamtbaubewilligung, umfassend die Baubewilligung zum Betreiben einer Schnapsbrennerei im 2006 bewilligten Neubau und die Anlagegenehmigung für den stationären Betrieb der Schnapsbrennerei auf Reutigen Gbbl. Nr. J.________, befristet jeweils auf die Wintermonate November bis April. Zur Reduktion der Emissionen im Sinne des Vorsorgeprinzips wurden folgende Auflagen verfügt (Ziff. 3.2.1): "a) dass die Kartoffeln nur im geschlossenen Gebäude und nur mit elektrischen Kochern gekocht werden dürfen, b) dass die mobile Auffangwanne wie auch der Anhänger für die Zwischenlagerung der Schlempe in den Monaten November bis April nach dem Brennvorgang stets zugedeckt werden muss, c) dass die mobile Auffangwanne und der Anhänger von Mai bis Oktober nur leer und gewaschen im Freien stationiert werden darf, d) dass die Mittagsruhe von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr und die Nachtruhe ab 22.00 Uhr einzuhalten ist, e) dass die bestehenden vier Parkplätze als solche markiert werden und darauf weder Fässer, noch Holz noch anderes Verbrauchsmaterial gelagert werden darf, f) dass Säge, Obsthäcksler und andere lärmige Maschinen nur im Innern des Gebäudes bei geschlossener Tür betrieben werden dürfen." 5. Gegen diesen Entscheid gingen mehrere Beschwerden bei der BVE ein: Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten am 3. Juli 2014 eine Beschwerde ein. Sie beantragen, die im Gesamtentscheid vom 6. Juni 2014 festgelegten Auflagen 3.2.1 b) und c) seien wie folgt zu ersetzen: "dass die mobile Auffangwanne sowie auch der Anhänger für die Zwischenlagerung der Schlempe im Sinne einer stationären geschlossenen Anlage luftdicht und dauernd abzudecken sind." Dabei machen sie geltend, die gemäss Auflagen 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 5 vorgeschriebene Abdeckung sei mangels Dichtigkeit zur Verhinderung von Geruchsemissionen ungeeignet. Der Beschwerdeführer 3 gelang mit Beschwerde vom 9. Juli 2014 an die BVE. Er beantragt Folgendes: "1. Der Bauentscheid Nr. 122/2012 des Regierungsstatthalters von Thun vom 6. Juni 2014 sei aufzuheben und dem Beschwerdegegner [hier: Beschwerdeführer 4] sei der Bauabschlag zu erteilen.; 2. Eventualiter sei die mit Bauentscheid Nr. 122/2012 erteilte Baubewilligung mit folgenden zusätzlichen Auflagen zu versehen: a. Der Beschwerdegegner [hier: Beschwerdeführer 4] hat die Schlempe in einem vollständig geschlossenen System abzutragen; b. Der Beschwerdegegner [hier: Beschwerdeführer 4] hat die Rauchemissionen mittels geeigneten baulichen resp. betrieblichen Massnahmen auf das erlaubte Mass zu reduzieren; 3. Subeventualiter seien die Ziffern 3.1.2 sowie 3.2.1.c des Bauentscheids Nr. 122/2012 aufzuheben und neu wie folgt zu formulieren: a. Ziffer. 3.1.2: Die Anlagegenehmigung für den stationären Betrieb der Schnapsbrennerei auf Reutigen Gbbl. Nr. J.________, befristet jeweils auf die Wintermonate November, Dezember und Januar, gestützt auf den Amtsbericht zu den Arbeitsbedingungen sowie Immissionsschutz des beco Berner Wirtschaft (BECO) vom 30. Oktober 2012. b. Ziffer 3.2.1.c: dass die mobile Auffangwanne und der Anhänger vom Februar bis Oktober nur leer und gewaschen im Freien stationiert werden dürfen." Dabei macht er insbesondere geltend, das Vorhaben sei aufgrund übermässiger Emissionen nicht zonenkonform. Weiter reichte der Beschwerdeführer 4 am 8. Juli 2014 eine Beschwerde ein, in welcher er Folgendes beantragt: "1. Die Befristung der Anlagegenehmigung für den stationären Betrieb der Schnapsbrennerei auf die Wintermonate November bis April (Ziff. 3.1.2 des Gesamtbauentscheids) sei aufzuheben. 2. Die Auflage gemäss Ziff. 3.2.1 lit. e des Gesamtbauentscheids sei aufzuheben. 3. Die Auflage gemäss Ziff. 3.2.1 lit. f des Gesamtbauentscheids sei aufzuheben, soweit diese die Kreissäge betrifft. 4. Die Auflage gemäss Ziff. 3.2.1 lit. c des Gesamtbauentscheids sei insofern zu ändern, als die mobile Auffangwanne und der Anhänger während der Zeit, in welcher die Schnapsbrennerei nicht betrieben wird, nur leer und gewaschen im Freien stationiert werden darf." In formeller Hinsicht beantragt er die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit dem bereits bei der BVE hängigen und noch sistierten Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 25. Juni 2013. Er macht mit Hinweis auf seine Beschwerde vom 20. Februar 2014 erneut primär geltend, das Vorhaben sei weder baubewilligungs-, noch 6 anlagegenehmigungspflichtig. Weiter fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die von der Vorinstanz angeordneten Auflagen sowie die Befristung der Anlagegenehmigung; insbesondere die angeordnete Befristung erweise sich als rechtswidrig und verstosse gegen die Eigentumsgarantie. 6. Das Rechtsamt nahm das sistierte Beschwerdeverfahren gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 25. Januar 2013 mit Verfügung vom 11. Juli 2014 wieder auf und vereinigte es mit dem Beschwerdeverfahren gegen den Gesamtentscheid vom 6. Juni 2014. Zugleich führte es den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 25. Juli 2014 beantragt das Regierungsstatthalteramt die Abweisung aller Beschwerden. Mit Stellungnahme vom 4. August 2014 bestreitet die Gemeinde, dass sie für die Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2006 nicht zuständig gewesen sein soll. Im Zusammenhang mit den Beschwerden gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 6. Juni 2014 verzichtet sie darauf, auf einzelne Beschwerdepunkte einzugehen; das Gesuch sei jedoch in der vorliegenden Form aus Sicht des Gemeinderates bewilligungsfähig. Das beco nahm mit Schreiben vom 5. August 2014 zu den Beschwerden Stellung. Der Beschwerdeführer 3 beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. August 2014, die Beschwerden des Beschwerdeführers 4 vom 20. Februar 2013 und vom 8. Juli 2014 seien abzuweisen. Das Verfahren sei gemäss seinen Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 9. Juli 2014 zu entscheiden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragen mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2014 die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers 4. Der Beschwerdeführer 4 beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2014, die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie des Beschwerdeführers 3 seien abzuweisen. 7. Mit Schreiben vom 15. September 2014 beantwortete der Beschwerdeführer 4 verschiedene Fragen des Rechtsamts. Am 3. Dezember 2014 führte das Rechtsamt einen Augenschein vor Ort durch. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 erhielten die Beteiligten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern. Zudem konnten sie sich zu den vom Rechtsamt für den Fall der grundsätzlichen Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vorgeschlagenen zusätzlichen Auflagen äussern. Schliesslich erhielten die Parteien Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Dabei bestätigten der Beschwerdeführer 3 und der Beschwerdeführer 4 ihre in den jeweiligen Beschwerden 7 gestellten Rechtsbegehren. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 passten ihr Rechtsbegehren wie folgt an: "1. Die Gesamtbaubewilligung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 6.6.2014 sei mit den in der Verfügung des Rechtsamts der BVE vom 12.12.2014 in Aussicht gestellten Auflagen und für die Monate Mai bis Oktober zusätzlich maximal 20 frei wählbaren Brenntagen, wobei letztere den Nachbarn in geeigneter Form vorgängig anzuzeigen sind, zu bestätigen. Eventualiter: Die Gesamtbaubewilligung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 6.6.2014 sei, unter Ersetzung der Auflagen 3.2.1 b) - c) durch "3.2.1 Zur Reduktion der Emissionen im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung gelten die Auflagen, b) dass die mobile Auffangwanne sowie auch der Anhänger für die Zwischenlagerung der Schlempe im Sinne einer stationären geschlossenen Anlage luftdicht und dauernd abzudecken sind", zu bestätigen. 2. Die Baubeschwerde von Herrn F.________ sei abzuweisen." 8. Auf die Rechtsschriften sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestehen zwei Anfechtungsobjekte. Einerseits hat der Beschwerdeführer 4 die verfahrensleitende Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 25. Januar 2013 angefochten. Andererseits gingen drei Beschwerden gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 6. Juni 2014 ein. Die beiden Verfahren wurden mit Verfügung vom 11. Juli 2014 vereinigt. b) Das Regierungsstatthalteramt ist gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD6 zuständig, im Zweifelsfall darüber zu entscheiden, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf und welcher Art diese ist. Vorliegend hat die Gemeinde die Unterlagen an das Regierungsstatthalteramt weitergeleitet, verbunden mit der Frage, ob das Bauvorhaben 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 8 eine neue Baubewilligung bedarf (vgl. Aktennotiz Begehung vom 9. Juli 20127). Von seiner Kompetenz gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD hat das Regierungsstatthalteramt mit der Verfügung vom 25. Januar 2013 Gebrauch gemacht. Auf Art. 48 BewD gestützte Verfügungen des Regierungsstatthalteramts können wie baupolizeiliche Verfügungen auf dem Rechtsweg von Art. 49 BauG8 bei der BVE angefochten werden.9 Der Beschwerdeführer 4 ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. Februar 2013 ist daher grundsätzlich einzutreten. Ob dies auch für die einzelnen Rügen gilt, wird - sofern notwendig - im Rahmen der materiellen Erwägungen geprüft. c) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 6. Juni 2014 ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG10. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer 4 ist als Baugesuchsteller, dessen Baugesuch lediglich befristet und mit diversen Auflagen bewilligt wurde, durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 haben sich am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher beteiligt und den Bauabschlag gefordert. Sie sind daher durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid ebenfalls beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerden sind innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG) und enthalten einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG11). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist 7 Vorakten pag. 48. 8 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a N. 5. 10 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 9 damit grundsätzlich einzutreten. Ob dies auch für die einzelnen Rügen gilt, wird – sofern notwendig – im Rahmen der materiellen Erwägungen geprüft. d) Die Begründung einer Beschwerde muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Es darf indessen ergänzend auf früher Gesagtes verwiesen werden.12 Der Beschwerdeführer 3 verweist in den Vorbemerkungen seiner Beschwerde vom 9. Juli 2014 generell auf die Einsprache vom 18. Oktober 2012. Was die Rügen des mangelhaften Baugesuchs und der fehlenden Anlagegenehmigung betrifft, so bleibt es beim blossen Verweis ohne weitere Ausführungen in der Beschwerde. Dies stellt nach dem oben Gesagten keine hinreichende Begründung dar, so dass auf diese Rügen des Beschwerdeführers 3 nicht näher einzutreten ist. 2. Baubewilligungs- und Anlagegenehmigungspflicht a) Die Vorinstanz kam in der Verfügung vom 25. Januar 2013 zum Schluss, dass das Betreiben einer Schnapsbrennerei als stationäre Anlage eine Anlagegenehmigung gemäss Art. 16 ABAG13 bedarf. Eine solche wäre gemäss Regierungsstatthalteramt bereits im Zeitpunkt der Baubewilligung der Gemeinde vom 3. Juli 2006 erforderlich gewesen. Die damalige Baubewilligung sei daher von der unzuständigen Behörde erteilt worden und bezüglich der Schnapsbrennerei nichtig. Das Bauvorhaben bedürfe somit der Baubewilligung durch das vorliegend zuständige Regierungsstatthalteramt Thun. b) Der Beschwerdeführer 4 macht in seiner Beschwerde vom 20. Februar 2013 geltend, die Rechtmässigkeit der Baute sowie der entsprechenden Einrichtung sei bereits im Rahmen der Baubewilligung für den Neubau eines Einstell-, Brenn- und Lagerraums im Jahr 2006 geprüft und rechtskräftig bejaht worden. Die konkrete Verwendung der 12 VGE 100.2012.36 vom 15.05.2012, E. 3.3; BVR 2007 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 12 und 15. 13 Gesetz vom 4. November 1992 über die Arbeit, Betriebe und Anlagen (ABAG; BSG 832.01). 10 Räumlichkeiten für den Betrieb der mobilen Brennerei sei in den Baugesuchsakten offengelegt worden. Gegenstand der Baubewilligung sei somit auch der Betrieb der Schnapsbrennerei gewesen. Eine erneute Baubewilligung sei für diesen Betrieb somit nicht erforderlich; eine zeitliche Einschränkung sei der Bewilligung nicht zu entnehmen. Mit den beantragten Anpassungen (Ersatz von vier mobilen Kartoffeldämpfern mit Holzfeuerung durch zwei mobile Futterkocher mit Elektrobetrieb, Abdeckung der mobilen Auffangwanne sowie des An-hängers) seien keine baulichen Änderungen notwendig und es sei damit keine Zweckänderung verbunden. Die Anpassungen unterlägen daher nicht der Baubewilligungspflicht. Eine Anlagegenehmigungspflicht sei ebenfalls zu verneinen, da die Anlage nicht unter die Liste der genehmigungspflichtigen Anlagen gemäss Anhang 1 der ABAV14 falle. Selbst wenn dies der Fall wäre und eine Anlagegenehmigungspflicht bestehen würde, so sei die Bewilligung der Gemeinde vom 3. Juli 2006 nicht nichtig. Im Erlass des Entscheids durch die unzuständige Behörde (Gemeinde statt Regierungsstatthalteramt) sei hier kein besonders schwerer Verfahrensmangel zu erblicken. Die Feststellung der Nichtigkeit sei daher zu Unrecht erfolgt. c) Baubewilligungspflichtig sind gemäss Art. 1a Abs. 1 BauG alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Baubewilligungspflichtig sind auch Zweckänderungen (Art. 1a Abs. 2 BauG). Massstab, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit deren Realisierung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Dabei können gewisse Vorhaben vor allem wegen ihres Betriebs und weniger wegen ihrer konstruktiven Anlage baubewilligungspflichtig sein, z.B. aus Gründen des Umweltschutzes oder der Verkehrssicherheit.15 Unter Umständen kann auch das blosse Ändern des Betriebskonzepts zu baurechtlich relevanten zusätzlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die Erschliessung führen, so dass eine Baubewilligung erforderlich ist.16 Das Baubewilligungserfordernis gilt grundsätzlich auch für Fahrnisbauten, welche über nicht 14 Verordnung vom 19. Mai 1993 über die Arbeit, Betriebe und Anlagen (ABAV; BSG 832.011). 15 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N 10 mit weiteren Hinweisen. 16 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N 24 mit weiteren Hinweisen. 11 unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden.17 Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. m BewD ist das Aufstellen von Fahrnisbauten sowie das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr baubewilligungsfrei. d) Mit Entscheid vom 3. Juli 2006 erteilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer 4 die Baubewilligung für den Neubau eines Gebäudes, umfassend einen Lagerraum im Untergeschoss sowie einen Brenn- und einen Einstellraum im Erdgeschoss.18 Die genaue Nutzung des Gebäudes geht aus der Baubewilligung nicht hervor. Im Baugesuch vom 8. Mai 2005 wurde jedoch festgehalten, dass es sich bei der Tätigkeit des Betriebs um eine Schnapsbrennerei handle19, nähere Angaben zu dieser Nutzung oder zu den benötigten Apparaturen sowie deren Positionierung lassen sich aber weder dem Baugesuch noch den dazugehörigen Plänen entnehmen. Im Rahmen der Einspracheverhandlung vom 21. Juni 2006 führte die Bauherrschaft aus, die Zu- und Wegfahrt werde sich in geringem Masse halten, da nur im Winter stationär gebrannt werde. Es sei mit rund 5 Kunden pro Tag zu rechnen. Durch das Brennen entstehe kein Lärm und die Geruchsemissionen seien minimal. Das es vor allem die Wintermonate betreffe, sei mit einer sehr geringen Belastung für die Anwohner zu rechnen.20 Wie aus den Akten (vorab Aktennotiz Begehung vom 9. Juli 2012) hervorgeht, setzte der Beschwerdeführer 4 in der Folge für das Kochen von Kartoffeln vier mobile Kartoffeldämpfer ein, welche vor dem Einstell-, Brenn- und Lagerraum positioniert wurden. Auch eine mobile Auffangwanne und ein mobiler Anhänger für die Zwischenlagerung der Schlempe wurden vor dem Gebäude platziert. Mit dem Baugesuch vom 4. September 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer 4 dahingehend, dass anstelle der bisherigen Kartoffeldämpfer zwei Elektro-Futterkocher vorgesehen seien, wobei diese auch im Freien betrieben werden sollen. Zudem solle die mobile Auffangwanne und der Anhänger zur Zwischenlagerung der Schlempe mittels einer einfachen Holzkonstruktion und Wellbitumenplatten gedeckt werden. Der Betrieb dieser Apparaturen im Freien, egal ob vier Kartoffeldämpfer oder zwei Elektro-Futterkocher, wurde weder im Baugesuch vom 8. Mai 2005 noch im Entscheid der Gemeinde vom 3. Juli 2006 erwähnt; sie sind damit nicht Teil dieser Bewilligung. Es handelt sich um Einrichtungen, welche zu baurechtlich relevanten 17 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N 17 mit weiteren Hinweisen. 18 Vorakten pag. 51. 19 Baugesuchsformular 4.1, Vorakten pag. 61. 20 Vorakten pag. 54. 12 zusätzlichen Auswirkungen auf die Umwelt (Lärm, Geruch) führen. Bereits aus diesem Grund war eine neue (nachträgliche) Baubewilligung notwendig. Dazu kommt, dass sich der stationäre Betrieb der Schnapsbrennerei auf der Parzelle Reutigen Grundbuchblatt Nr. J.________ mit dem Baugesuch vom 4. September 2012 offenbar nicht mehr auf die Wintermonate beschränken soll, wie dies ursprünglich von der Bauherrschaft kommuniziert wurde. So gab der Beschwerdeführer 4 im Baugesuchsformular 4.0 "Betreiben, Einrichten, Umgestalten von Betrieben und Anlagen" 180 Arbeitstage pro Jahr an. Damit wird deutlich, dass der Betrieb der stationären Schnapsbrennerei nicht auf die Wintermonate beschränkt bleiben soll. Dies bestätigt der Beschwerdeführer 4 mit seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 8. Juli 2014, mit welcher er die im vorinstanzlichen Entscheid vorgesehene Befristung des Betriebs (November bis April) bekämpft. So führt er darin aus (S. 10 und 11), vor ca. 10 Jahren habe er einen Betrieb auf Stör während jeweils ca. 9 Monaten pro Jahr problemlos auslasten können. Dies verhalte sich heute anders. Sein Betrieb sei ernsthaft wirtschaftlich gefährdet, wenn er jeweils ab Anfang Mai eines jeden Jahres nicht mehr in Reutigen geführt werden dürfte. Der stationäre Betrieb soll sich damit gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers 4 nicht mehr auf die Wintermonate beschränken. Der Sachverhalt, wie er der Bewilligung aus dem Jahr 2006 zugrunde lag, hat sich daher geändert. Die zeitliche Ausdehnung des stationären Betriebs der Schnapsbrennerei und die damit verbundene Nutzungssteigerung sind nicht von der Baubewilligung vom 3. Juli 2006 umfasst und unterliegen der Baubewilligungspflicht. Das Regierungsstatthalteramt hat zu Recht ein nachträgliches Baugesuch gefordert. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 vom 20. Februar 2013 ist daher abzuweisen. e) Gemäss Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst b ABAG ist für das Einrichten, Umgestalten und Betreiben von Anlagen, bei deren Betreiben Massnahmen zum Schutz der Sicherheit, Gesundheit und Umwelt notwendig sind, vorgängig eine Anlagegenehmigung erforderlich. Die genehmigungspflichtigen Anlagen sind im Anhang I der ABAV aufgeführt (Art. 4 ABAV). Den Ausführungen des beco in der Stellungnahme vom 5. August 2014 folgend fällt der stationäre Betrieb der Schnapsbrennerei unter Ziffer 3 des Anhangs I der ABAV. Danach sind Anlagen mit erheblichem Potential zur Umweltgefährdung oder -belästigung anlagegenehmigungspflichtig, wenn beim Ausfall der Abgasreinigung namhafte Emissionen von Luftschadstoffen oder Gerüchen verursacht werden oder deren Standort topografisch oder raumplanerisch ungünstig ist. Der Betrieb ist auf drei Seiten von 13 Wohnhäusern umgeben; einzig nordöstlich grenzt die betroffene Parzelle Nr. J.________ an die Landwirtschaftszone. Die Wohnhäuser befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der Schnapsbrennerei. Damit ist der Standort als raumplanerisch ungünstig zu bezeichnen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Betrieb vor Ort nach dem oben Ausgeführten und gemäss der Absicht des Beschwerdeführers 4 nicht bloss auf die Wintermonate beschränkt werden soll und diverse Arbeitsvorgänge des Brennereibetriebs draussen bzw. bei offenen Türen stattfinden sollen. Damit besteht ein Potential zur Umweltbelästigung. Der stationäre Betrieb der Brennerei wurde daher zu Recht der Anlagegenehmigungspflicht unterstellt. f) Da der Betrieb der Schnapsbrennerei in der vom Beschwerdeführer 4 beabsichtigten Form und zeitlichen Ausgestaltung sowieso einer neuen Baubewilligung und einer Anlagegenehmigung bedarf, kann offen bleiben, ob bereits das im 2006 bewilligte Vorhaben anlagegenehmigungspflichtig war und ob die Bewilligung der Gemeinde vom 3. Juli 2006 bezüglich des Brennereibetriebs als nichtig zu bezeichnen ist, wie dies das Regierungsstatthalteramt in der Verfügung vom 25. Januar 2013 feststellt. Auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers 4 ist mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht näher einzutreten (Art. 40 Abs. 2 i.V.m Art. 35c Abs. 1 BauG). 3. Zonenkonformität a) Der Beschwerdeführer 3 beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung des Bauabschlags wegen fehlender Zonenkonformität des Bauvorhabens. Eine funktionelle Übereinstimmung mit dem Zonenbeschrieb gemäss kommunalem Baureglement sei nur dann gegeben, wenn die Schnapsbrennerei emissionsarm betrieben werden könne. Die Brennerei, welche praktisch durchgehend und ganzjährig betrieben werde, könne ohne geschlossenes Brennsystem nicht als emissionsarm gelten und sei daher als emissionslastiger Produktionsbetrieb in der Mischzone Wohnen nicht zonenkonform. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Zonenkonformität seien praktisch inexistent; sie erkläre im Entscheid nicht, inwiefern die Schnapsbrennerei funktionell mit dem Zonenbeschrieb gemäss kommunalem Baureglement übereinstimme. Damit habe das Regierungsstatthalteramt die Begründungspflicht verletzt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Brennereibetrieb 14 einen geringen Mehrverkehr verursache, sei falsch. Neben den grossen landwirtschaftlichen Fahrzeugen, welche Obst bzw. Kartoffeln abladen und dabei zahlreiche Manöver auf der schmalen Zufahrt machen müssten, seien die Fahrten zur Abführung der Schlempe und der Publikumsverkehr zu beachten. Täglich gebe es 20 bis 30 Zu- und Wegfahrten. Eine Verkaufs- resp. Betriebsstätte mit diesem Verkehrsaufkommen sei in der Mischzone nicht zonenkonform. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 führen aus, die Brennereianlage könne nur zonenkonform betrieben werden, wenn die Auflagen geeignet seien, übermässige Emissionen zu beseitigen. Dies sei nur der Fall, wenn die mobile Auffangwanne und der Anhänger luftdicht und dauernd abgedeckt würden. b) Eine Verfügung muss die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Deshalb muss die Behörde mindestens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung zum Sachverhalt und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.21 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass das umstrittene Vorhaben unter Einhaltung der Auflagen als emissionsarm gelten könne und daher zonenkonform sei. Sie geht auf die Rügen zu den Emissionen (Verkehr, Gerüche, Lärm) ein und führt dabei aus, mit welchen Auflagen der Betrieb in der Mischzone aus ihrer Sicht zulässig ist. Aus diesen Ausführungen ergeben sich die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zonenkonformität hat leiten lassen. Damit waren die Beschwerdeführenden in der Lage, die Baubewilligung sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist deshalb ihrer Begründungspflicht nachgekommen und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. c) Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG22 setzt für die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Die in einer Zone 21 BGE 134 I 83 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 6 ff. 22 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 15 zulässigen Nutzungen werden durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde bestimmt (Art. 4 Abs. 1 BauG). Der Standort der Schnapsbrennerei befindet sich in der Mischzone. Gemäss Art. 1 GBR23 sind darin folgende Nutzungsarten zugelassen: Wohnen, stille bis mässig störende Gewerbe, Gastgewerbe, Verkauf. Im Kommentar zum GBR wird das "mässig störende Gewerbe" wie folgt umschrieben: "Mässig störende Gewerbe wie z.B. Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, sowie emissionsarme Werkstätten und Produktionsbetriebe. Sie dürfen das gesunde Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen." In der Mischzone gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III nach Art. 43 LSV24. Dabei ist zu beachten, dass dem kantonalen und kommunalen Immissionsschutzrecht keine selbständige Bedeutung zukommt, soweit es sich mit dem USG und der dazugehörigen Ausführungsgesetzgebung deckt. Ein selbständiger Gehalt kommt solchen Bestimmungen jedoch zu, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage nach den raumplanerischen Grundlagen am vorgesehenen Ort überhaupt erstellt werden darf. Es steht die Frage im Vordergrund, welche Nutzungsstrukturen eine bestimmte Zone aufweisen soll. In diesem Rahmen beruhen kantonale oder kommunale Normen auf eigenständigen kantonalen oder kommunalen Rechtssetzungskompetenzen auf dem Gebiet der Ortsplanung.25 In Bezug auf die Auslegung und Anwendung kommunaler Bestimmungen sind die Gemeinden im Rahmen der gesetzlichen Regelung und der übergeordneten Planung autonom (Art. 65 Abs. 1 BauG). Es ist somit vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine kommunale Vorschrift ausgelegt und angewendet haben will. Wird eine solche Bestimmung Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen nur zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung und Anwendung rechtlich haltbar ist.26 Der Auffassung der Gemeinde Reutigen kommt deshalb in der nachfolgenden Beurteilung eine besondere Bedeutung zu. 23 Baureglement der Gemeinde Reutigen vom 8. Juni 2009, genehmigt durch das AGR am 15. Februar 2010. 24 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). 25 Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG 2006, Art. 22 N. 21; BGE 117 Ib 150 E. 3c und 3d; BVR 1994 S. 232 E. 2a. 26 BVR 2000 S. 105 E. 3a mit Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung. 16 d) Im Gegensatz zu einer reinen Wohnzone, von welcher störende Gewerbe fernzuhalten sind, dürfen in einer gemischten Zone Gewerbe errichtet werden, die zwar gewisse Unannehmlichkeiten mit sich bringen, das gesunde Wohnen aber nicht beeinträchtigen. Nicht störend sind Betriebe, die mit der Wohnnutzung ohne weiteres vereinbar sind oder diese sogar begünstigen, das heisst zum Beispiel Bäckereien, Coiffeursalons und dergleichen. Als mässig störend gelten Betriebe, welche die Wohnnutzung in der Nacht und zur üblichen Freizeit nicht beeinträchtigen und deren Störungen während der übrigen Zeit aus wohnhygienischer und gesundheitspolizeilicher Sicht noch hingenommen werden können.27 So wurde in einer Mischzone etwa ein Garagenbetrieb, eine Autoreparaturwerkstätte, eine mechanische Werkstatt, eine Bauspenglerei, der Werkhof einer Bauunternehmung, ein Metzgerei- oder Schlachtereibetrieb oder öffentliche Sportanlagen bis zu einer gewissen Grösse als zulässig erklärt.28 Die vorliegend umstrittene Schnapsbrennerei kann mit ihrer bescheidenen Grösse und als Einmannbetrieb (unter gelegentlicher Mithilfe der Ehefrau) in der Mischzone aus raumplanerischer Sicht als grundsätzlich zulässig erachtet werden. Es ist zu berücksichtigen, dass der Betrieb zeitlich beschränkt ist und damit nicht ganzjährlich vor Ort in Reutigen gebrannt wird (vgl. E. 5). Nach den glaubhaften und unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers 4 steht die Brennerei zudem an Brenntagen in der Regel von ca. 8.15 Uhr bis 18.30 Uhr in Betrieb, am Samstagnachmittag sowie am Sonntag jedoch nicht. Letzteres wird mit einer entsprechenden Auflage in den Entscheid aufgenommen (vgl. E. 5e). Die vom Beschwerdeführer 4 angegebenen (und für die Jahre 2009 und 2012 näher aufgeführten29) maximal sechs durch den Betrieb verursachten Fahrten pro Arbeitstag halten sich im Rahmen dessen, was für ein zulässiges Gewerbe in der Mischzone toleriert werden kann. Die Schnapsbrennerei ist mit dem Zweck der Mischzone vereinbar und daher grundsätzlich zonenkonform. Ob es sich um einen "emissionsarmen Produktionsbetrieb" und damit um ein "mässig störendes Gewerbe" im oben erwähnten Sinne handelt, hängt aber hauptsächlich von der immissionsrechtlichen Beurteilung ab. Die Behandlung der umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit dem Geruch und Lärm, welche ebenfalls Teil der (konkreten, immissionsbezogenen) Beurteilung der Zonenkonformität darstellen, erfolgt nachfolgend (E. 4 bis 8). 27 BVR 1986 S. 212 E. 4a 28 Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 N 37 mit weiteren Beispielen und Verweisen. 29 Stellungnahme vom 8. September 2014. 17 4. Geruchs- und Rauchemissionen: Standpunkte und Allgemeines a) Die Vorinstanz kam im Entscheid vom 6. Juni 2014 zum Schluss, dass im Zusammenhang mit den Geruchsemissionen weitere Massnahmen in Form von Auflagen oder Einschränkungen des Betriebs notwendig seien. Die erfolgte Abdeckung der Auffangwanne und des mobilen Anhängers habe diese Geruchsemissionen offensichtlich nur wenig vermindert. Der Bauherr habe aber überzeugend dargelegt, dass eine luftdichte und dauernde Abdichtung nicht praktikabel sei. Dazu kämen Rauchemissionen, welche die Nachbarn offensichtlich stark belästigen würden. Da trotz weitestgehend regelkonformer Kamine und trotz der Umstellung der Kartoffelkocher auf Elektrokocher eine starke Beeinträchtigung der Wohnnutzung andauere, seien betriebliche Einschränkungen angezeigt. Eine Beschränkung des Betriebs auf die Wintermonate sei verhältnismässig. Es sei dadurch keine Existenzgefährdung ersichtlich. Entsprechend verfügte die Vorinstanz eine Beschränkung der Anlagenbewilligung auf die Monate November bis April und verschiedene Auflagen (vgl. Sachverhalt, Ziff. 4). b) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 bringen vor, die durch die Brenntätigkeit verursachten Gerüche würden bei den Nachbargrundstücken zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, welche durch die im Entscheid festgelegten Auflagen nicht wirksam behoben werden könnten. An Betriebstagen sei es den Anwohnern nicht möglich, Fenster und Türen zu öffnen. Die Abdeckung der mobilen Auffangwanne und des Anhängers mittels einfacher Holzkonstruktion und Wellbitumenplatten vermöge die starken Geruchsemissionen nicht zu verhindern. Der Beschwerdeführer 3 fügt zudem an, eine weitere lästige Emissionsquelle entstehe durch die Holzfeuerung der Brennerei. Die Rauchentwicklung an Brenntagen sei immens. Die Konstruktion der Kamine sowie Wärmekonstellationen je nach Wetterlage würden dazu führen, dass der Rauch über dem Betrieb verbleibe und durch die Windbewegungen quer über seine Liegenschaft getragen werde. Der Beschwerdeführer 3 kommt daher zum Schluss, das Vorhaben könne nicht emissionsarm betrieben werden. Entsprechend stellt er den Hauptantrag, die vorinstanzliche Baubewilligung sei aufzuheben und dem Vorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragen eine Anpassung der Auflagen. Um das Austreten der starken Gerüche effektiv verhindern zu können, sei eine luftdichte und dauerhafte Abdeckung der mobilen Auffangwanne und des Anhängers zu verfügen. Auch 18 der Beschwerdeführer 3 verlangt dies in seinem Eventualantrag. Verschiedene Brennereien mit vergleichbarer Grösse würden über geschlossene Brennereianlagen verfügen. Diese Massnahme sei zumutbar bzw. technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar. Das geschlossene System entspreche heute der Regel. Der Beschwerdeführer 3 verlangt im Rahmen seines Eventualbegehrens zudem, der Beschwerdeführer 4 sei zu verpflichten, die Rauchemissionen mittels geeigneten baulichen resp. betrieblichen Massnahmen auf das erlaubte Mass zu reduzieren. Falls die Rechtsmittelinstanz zum Schluss kommen sollte, die lästigen Emissionen könnten nicht durch bauliche und betriebliche Massnahmen sinnvoll eingeschränkt werden, so sind nach dem Beschwerdeführer 3 subeventualiter sämtliche Emissionen durch eine Einschränkung der Brenntage soweit zu minimieren, dass in der Nachbarschaft gesundes Wohnen wieder möglich sei. Die Brenntage seien daher auf die Monate November, Dezember und Januar zu beschränken. Im Rahmen der Schlussbemerkungen hielt der Beschwerdeführer 3 an seinen Anträgen fest, die Beschwerdeführenden 1 und 2 erklärten sich dagegen mit den vom Rechtsamt der BVE für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vorgeschlagenen zusätzlichen Auflagen einverstanden. c) Der Beschwerdeführer 4 und Betreiber der Schnapsbrennerei führt dagegen aus, da das Bauvorhaben den gesetzlichen Grundlagen entspreche, habe er grundsätzlich Anspruch auf eine unbefristete, unwiderrufliche, bedingungslose und unbelastete Baubewilligung. Bezüglich der Frage, ob überhaupt rechtlich relevante Geruchsemissionen vorlägen, habe die Vorinstanz keine eigentliche Beweiswürdigung vorgenommen, sondern unkritisch die Parteibehauptungen der Einsprechenden übernommen. Anlässlich der Augenscheine vor Ort bei laufender Brennerei seien keine rechtlich relevanten Geruchsemissionen wahrnehmbar gewesen, welche das Ergreifen von Massnahmen erforderlich machen würden. Einerseits fehle es an objektiv störenden Gerüchen. Andererseits fühle sich auch kein wesentlicher Teil der betroffenen Bevölkerung gestört. Die Befristung erweise sich daher als rechtswidrig. Zudem habe er bereits die erforderlichen Massnahmen getroffen, soweit diese technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar seien. Das konsequente Abdecken der Auffangwanne und des Anhänger habe seine Wirkung nicht verfehlt. Ohne nähere Abklärungen getroffen zu haben, sei die Vorinstanz weiter zum Schluss gekommen, dass ein Verbot des stationären Betriebs für ein halbes Jahr verhältnismässig sei und diesen nicht in seiner Existenz gefährde. Der Winterbetrieb werde wirtschaftlich immer wichtiger. Dürfe er den Betrieb ab Ende April nicht mehr betreiben, so werde er gezwungen, das Verarbeiten von Kernobst 19 und somit ein wichtiges Standbein aufzugeben oder zumindest fast vollständig einzuschränken. Sein Betrieb sei ernsthaft wirtschaftlich gefährdet, wenn er jeweils ab Anfang Mai eines jeden Jahres nicht mehr in Reutigen geführt werden dürfte. Hinzu komme, dass in einem Einmannbetrieb unvorhergesehene Ereignisse nicht planbar seien. Die zeitliche Einschränkung erweise sich somit als unzulässig, weil sie nicht wirtschaftlich tragbar und unverhältnismässig sei. Schliesslich übersehe die Vor-instanz, dass das beco die notwendigen Auflagen formuliert und das Gesuch mit diesen Auflagen uneingeschränkt positiv beurteilt habe, ohne eine zeitliche Befristung vorzusehen. Die Vorinstanz sei es verwehrt, ohne Bereinigungsgespräch mit dem beco im Sinne von Art. 8 Abs. 1 KoG und ohne vorgängige Mitteilung der Ergebnisse dieses Bereinigungsgesprächs weitergehende Auflagen mit der Anlagegenehmigung zu verbinden, als diese im Fachbericht vom 30. Oktober 2012 enthalten gewesen seien. Der Ausschluss des Betriebs der Brennerei während dem halben Jahr sei somit in verschiedener Hinsicht rechtswidrig. d) Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG30 sind neben Lärm, Erschütterungen und Strahlen auch Luftverunreinigungen (Luftschadstoffe und Geruchsstoffe) durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen. Das zweistufige Schutzkonzept verlangt zuerst, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Diese vorsorglichen Emissionsbegrenzungen sind in Form von Emissionsgrenzwerten für stationäre Anlagen in der LRV31 konkretisiert. Für Emissionen, für die in der LRV keine Emissionsbegrenzung festgelegt oder bestimmte Begrenzungen als nicht anwendbar erklärt sind, sind die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen direkt gestützt auf Art. 4 LRV von der zuständigen Behörde anzuordnen. Danach sind diese Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage trotz der Einhaltung der vorsorglichen Emissionsgrenzwerte übermässige Immissionen verursachen wird, so sind die zuständigen Behörden dazu verpflichtet, verschärfte Emissionsbegrenzungen anzuordnen (Art. 5 LRV, Art. 11 Abs. 3 USG). Sind in der LRV für einen Stoff keine Immissionsgrenzwerte festgelegt, muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die Immissionen übermässig sind. Dies ist bei Gerüchen vorab dann der Fall, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie 30 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 31 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrates vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). 20 einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV). e) Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG). Auflagen sind Pflichten, die mit einer Baubewilligung verbunden sind. Die Nichterfüllung einer Auflage berührt die Geltung der Baubewilligung nicht, kann aber baupolizeiliche Massnahmen – insbesondere die Ersatzvornahme – und Bestrafung nach sich ziehen.32 Die Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Bau- oder Ausnahmebewilligung stehen und verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine Nebenbestimmung nur dann, wenn sie zum Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich, geeignet und für den Bauherrn zumutbar ist. Der Gesuchsteller, dessen Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen entspricht, hat grundsätzlich Anspruch auf eine unbefristete, unwiderrufliche, bedingungslose und unbelastete Baubewilligung. Bedingungen und Auflagen zu einer Baubewilligung kommen nur bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können. Bedingungen und Auflagen sind in solchen Fällen das Mittel dazu, die gesetzwidrigen Auswirkungen zu verhindern. Insoweit sind sie gegenüber der Alternative des Bauabschlags das mildere Mittel.33 f) Gemäss Art. 8 Abs. 1 KoG führt die Leitbehörde mit den betroffenen Stellen ein Bereinigungsgespräch durch, wenn sie die Beurteilung der Behörden und Fachstellen aufgrund der Interessenabwägung oder aus andern rechtlichen Gründen nicht teilt oder sie Widersprüche unter den Amtsberichten feststellt. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Beurteilung des beco oder andere Fachstellen nicht teilte oder sie unter den Amtsberichten Widersprüche feststellte. Vielmehr bewilligte sie den Betrieb unter Auflagen sowie einer zeitlichen Befristung, da sie diesen nur so als zonenkonform einstufte. Diese Beschränkungen stützten sich daher auf eine Gesamtbeurteilung des Betriebs und dessen Emissionen hinsichtlich der Zonenkonformität, währendem das beco in seinem Amtsbericht vom 30. Oktober 2012 auf die Aspekte der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und Luftreinhaltung beschränkte. Entgegen der Ansicht des 32 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 29 N. 1. 33 Aldo Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 15a. 21 Beschwerdeführers 3 war somit ein Bereinigungsgespräch im Sinne von Art. 8 Abs. 1 KoG nicht angezeigt. 5. Geruchsemissionen, zeitliche Beschränkung a) Für Gerüche legt die LRV im Rahmen der Vorsorge keine Emissionsgrenzwerte fest. Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen sind daher direkt gestützt auf Art. 4 LRV anzuordnen. Danach sind diese Geruchsemissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. b) Was den Geruch betrifft, so stellt vorab die Lagerung und der Umgang mit den Destillationsrückständen, der sog. Schlempe, ausserhalb des Gebäudes ein Problem dar. Allfällige Gerüche, welche durch das Betreiben der Futterkocher entstehen, werden dadurch genügend eingedämmt, dass letztere nur im Innern des geschlossenen Gebäudes benutzt und nur elektrische Kocher eingesetzt werden dürfen (vgl. unbestritten gebliebene Auflage 3.2.1 a des vorinstanzlichen Entscheids). Die Schlempe dagegen wird nach jedem Brennvorgang zwecks Abkühlung in die Auffangwanne ausserhalb des Gebäudes geführt. In der Auffangwanne werden die festen Rückstände mittels Sieb von den flüssigen Rückständen getrennt. Die flüssigen Rückstände werden nach der Abkühlung via eine Leitung in einen Tank im Keller gepumpt. Die festen Rückstände werden dagegen regelmässig vom Sieb der Auffangwanne entfernt und manuell in den daneben stehenden Anhänger überführt. Dieser wird nach Angaben des Beschwerdeführers 4 abtransportiert, sobald er voll ist (was im Sommer weniger häufig der Fall ist). Die Auffangwanne verfügt über eine bewegliche Abdeckungskonstruktion aus Holz und Wellblech, welche aber auch in abgedecktem Zustand aufgrund der grösseren Lücken luftdurchlässig bleibt. Der Anhänger wird vom Beschwerdeführer 4 jeweils mit einer losen Plastikblache überdeckt.34 Es kann als erwiesen gelten, dass die längere Aufbewahrung der Schlempe zu einer unangenehmen Geruchsbildung führt. Dies lässt sich nicht nur den glaubhaften Beanstandungen der verschiedenen Nachbarn entnehmen (neben den zwei beschwerdeführenden Parteien haben sich im vor-instanzlichen Verfahren zwei weitere Nachbarn über die Gerüche beschwert), sondern auch den Aussagen des Betreibers selber. So führte er etwa aus, er sei den Geruchsemissionen begegnet, indem er die 34 Vgl. Ausführungen im Protokoll des Augenscheins vom 3. Dezember 2014 sowie die dazugehörige Fotodokumentation. 22 Schlempe konsequent abdecke.35 Den Feststellungen des anlässlich des Augenscheins vom 4. Dezember 2014 beigezogenen Brennexperten der Fachstelle Obst und Beeren des Inforama folgend ist diese Geruchsbildung stärker, wenn wärmere Aussentemperaturen vorherrschen. Bei kalten Temperaturen dagegen ist die Geruchsbildung vernachlässigbar. Dies bestätigte sich auch am Augenschein vom 4. Dezember 2014, war der Gestank an diesem Tag doch kaum wahrnehmbar. Der Feststellung des Vorsitzenden, wonach das Geruchsproblem vorab in den wärmeren Monaten bestehe36, widersprachen weder der Betreiber noch die benachbarten Beschwerdeführenden. c) Auch wenn die behelfsmässige Abdeckung der Auffangwanne und des Anhängers zu einer gewissen Verbesserung der Geruchsproblematik geführt haben dürfte, so erachtet die BVE diese Massnahmen im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 4 LRV als unzureichend. Um den Geruch weiter einzudämmen, ist es nach Einschätzung des Brennexperten des Inforama anlässlich des Augenscheins vom 4. Dezember 2014 am sinnvollsten, die Leerungsintervalle der Auffangwanne und des Anhängers in den wärmeren Monaten zu verkürzen, damit gar kein übler Geruch entstehen kann.37 Dieser Vorschlag überzeugt, zumal er auch für den Betreiber mit verhältnismässigem Aufwand verbunden ist und trotzdem sehr effektiv ist. Der Entscheid wird daher mit der Auflage ergänzt, wonach die mobile Auffangwanne wie auch der Anhänger für die Zwischenlagerung der Schlempe jeweils spätestens 24 Stunden nach Zufuhr der ersten Schlempe in die Auffangwanne entleert (flüssige Stoffe) bzw. abtransportiert (feste Stoffe) werden müssen. Da die Geruchsbildung bei kälteren Temperaturen kein Problem darstellt, gilt diese Auflage nicht für die meteorologischen Wintermonate Dezember, Januar und Februar. Eine unangenehme Geruchsbildung kann auch dadurch entstehen, dass die Auffangwanne und der Anhänger nicht regelmässig gereinigt werden und so Rückstände der Schlempe länger darin verbleiben. Neben der bereits von der Vorinstanz verfügten Auflage, wonach die Auffangwanne und der Anhänger in den Zeiten, in welchen der Brennbetrieb verboten ist (vgl. E. 5e), nur leer und gewaschen im Freien stationiert werden darf, wird daher zusätzlich verlangt, dass diese zu Betriebszeiten nach der letzten Leerung vor dem Wochenende ausgewaschen werden müssen. Schliesslich hat sich anlässlich des Augenscheins gezeigt, dass der Anhänger 35 Stellungnahme vom 8. Januar 2013 zu den Einsprachen, S. 10, Vorakten pag. 179. 36 Protokoll des Augenscheins vom 3. Dezember 2014, S. 21 Mitte. 37 Protokoll des Augenscheins vom 3. Dezember 2014, S. 17 oben, S. 18 oben. 23 nicht dicht ist38 und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass flüssige Rückstände der Schlempe in den darunter liegenden Kiesboden gelangen. Um dies (bzw. daraus entstehende Geruchsbildungen) zu verhindern, hat der Beschwerdeführer 4 den Anhänger mit einer wasserdichten Unterlage auszukleiden. Die Auflage, wonach die Auffangwanne und der Anhänger abzudecken sind, wird daher um diese Vorgabe ergänzt. Es bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass diese einfachen Massnahmen technisch und betrieblich umsetzbar und für den Betreiber wirtschaftlich tragbar sind; ebenfalls sind die entsprechenden Auflagen zum Erreichen des angestrebten Ziels der Geruchseindämmung erforderlich, geeignet und für den Betreiber zumutbar. d) Der Einbau eines geschlossenen Systems, wie es der Beschwerdeführer 3 verlangt (und die Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihrer Beschwerde auch noch verlangt haben), wäre unstreitig die wirkungsvollste Massnahme im Sinne einer vorsorglichen Emissionsbegrenzung, um die Ausbreitung des unangenehmen Geruchs einzudämmen bzw. zu verhindern. Es dürfte auch unstreitig sein, dass solche geschlossenen Systeme bei anderen (stationären) Schnapsbrennereien eingesetzt werden und damit technisch umsetzbar wären. Allerdings gilt es vorliegend zu beachten, dass die Anlage des Beschwerdeführers 4 immer noch als mobile Schnapsbrennerei konzipiert ist. So befinden sich die drei Brennöfen auf Anhängern, das Brennen auf Stör stellt nach wie vor ein Betriebszweig des Beschwerdeführers 4 dar. Auch wenn mit dieser mobilen Anlage eine beträchtliche Zeit des Jahres stationär am Betriebsstandort in Reutigen gebrannt wird, so handelt es sich trotzdem nicht um eine stationäre Brennerei im klassischen Sinn, welche über fix installierte Apparaturen verfügt und stets am selben Ort brennt. Es wäre daher vermessen, an den Betrieb des Beschwerdeführers 4 dieselben Anforderungen zu stellen wie an einen ganzjährig stationären Brennereibetrieb. Ein geschlossenes System ist für die vorliegend umstrittene mobile Brennerei aufgrund der mobilen Apparaturen betrieblich kaum umsetzbar. Diese Meinung wird auch vom beco, der Gemeinde und der Vorinstanz vertreten. Selbst wenn eine betriebliche Umsetzung möglich wäre, so dürfte der Einbau eines geschlossenen Systems für diese Anlage so aufwändig sein, dass dies für den Einmannbetrieb des Beschwerdeführers 4 wirtschaftlich nicht tragbar wäre. Unter diesen Umständen kann auf die vom Beschwerdeführer 3 beantragten weiteren Beweismassnahmen im Zusammenhang mit geschlossenen Systemen (Besichtigung anderer Schnapsbrennereien, Beizug eines weiteren Brennexperten) verzichtet werden. 38 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein vom 3. Dezember 2014, Foto Nr. 12. 24 e) Allerdings hat sich der Beschwerdeführer 4 diese Schlussfolgerungen auch bei den Betriebszeiten anzurechnen. So kann es nicht sein, dass seine mobile Schnapsbrennerei für den stationären Betrieb in Reutigen auf der einen Seite nicht die gleichen Anforderungen zu erfüllen hat wie eine eigentliche stationäre Brennerei, er dafür jedoch auf der anderen Seite trotzdem eine Bewilligung für den ganzjährigen stationären Betrieb in Anspruch nehmen kann. Letzteres wäre nur möglich, wenn seine Schnapsbrennerei am Standort in Reutigen auch dem Stand der Technik einer stationären, ganzjährigen Brennerei entsprechen würde (v.a. fix installierte Apparaturen und geschlossenes System für die Schlempe). Da sein Betrieb jedoch nach wie vor als mobile Schnapsbrennerei konzipiert ist, welche vorab hinsichtlich des Geruchs grössere Probleme aufwirft als eine stationäre Brennerei mit geschlossenem System (und dies vorab im Sommer), hat er im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung auch eine zeitliche Einschränkung seines Betriebs in den Sommermonaten zu akzeptieren. Nur so – und in Kombination mit den weiteren Auflagen – kann letztlich von einem emissionsarmen und damit zonenkonformen Betrieb gesprochen werden. An der von der Vorinstanz verfügten Beschränkung des stationären Betriebs auf die Monate November bis April wird daher grundsätzlich festgehalten. Eine Einschränkung der Betriebsdauer auf die Monate November bis Januar, wie es der Beschwerdeführer 3 in seinem Subeventualbegehren beantragt, führt allerdings (und in Anbetracht der insgesamt verfügten weiteren Auflagen) zu weit und kann dem Betreiber nicht zugemutet werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 4, wonach er auch in den Sommermonaten eine gewisse Flexibilität haben muss, um neben dem Betrieb auf Stör auch einzelne Aufträge in Reutigen erfüllen zu können, ist dagegen nachvollziehbar. Im Sinne der Wahrung einer gewissen Flexibilität, welche sich auch existenzsichernd auswirken kann, wird dem Beschwerdeführer 4 daher zugestanden, seine Schnapsbrennerei in Reutigen neben den Monaten November bis April zusätzlich an 20 frei wählbaren Tagen in den Monaten Mai bis Oktober zu betreiben. Eine weitere Ausdehnung der Betriebstage, wie sie vom Beschwerdeführer 4 in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2015 verlangt wird (zusätzlich ganzer Mai und 20 frei wählbare Tage in den Monaten Juni bis Oktober) würde dagegen zu weit führen; die gewünschte Flexibilität und auch eine eingeschränkte Fortsetzung des Betriebs im gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers 4 wichtigen Monat Mai wird mit den 20 frei wählbaren Tagen zwischen Mai und Oktober erreicht. Diese frei wählbaren Tage hat er jedoch, dem Anliegen der Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2015 entsprechend, der Gemeinde und den beschwerdeführenden Nachbarn jeweils mindestens zwei Tage im 25 Voraus in geeigneter Form mitzuteilen. Dabei ist es ihm überlassen, in welcher Form dies erfolgt; denkbar ist etwa, dass er diese Betriebstage mittels schriftlicher Mitteilung oder per Ankündigung auf seiner Internetseite bekanntgibt. In seiner Stellungnahme vom 16. September 2014 führte der Beschwerdeführer 4 schliesslich aus, die Brennerei sei am Sonntag und am Samstagnachmittag nie in Betrieb. Diesen Aussagen folgend wird daher im Entscheid mittels Auflage ausdrücklich verankert, dass samstagnachmittags und am Sonntag ganztäglich nicht gebrannt werden darf. f) Was den vom Beschwerdeführer 4 mehrfach vorgeschlagenen Annexbau zur Unterbringung der Auffangwanne und des Anhängers betrifft, so bleibt es ihm unbenommen, dafür ein Baugesuch einzureichen und diesen im Falle der Baubewilligung zu realisieren. In diesem Rahmen könnten dann auch die verfügten Auflagen neu überprüft werden. 6. Rauchemissionen a) Der Beschwerdeführer 3 ist der Ansicht, die umstrittene Schnapsbrennerei könne auch aufgrund der übermässigen Rauchemissionen nicht als emissionsarm gelten. b) Die Brennerei verfügt über drei mobile Brennkessel, deren Rauchemissionen beim stationären Betrieb in Reutigen über drei Kamine auf dem Dach des Gebäudes abgeführt werden. Nach den unwidersprochenen Ausführungen des beco in der Stellungnahme vom 5. August 2014 handelt es sich vorliegend um eine Holzfeuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von unter 70 kW. Im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung sind daher die Emissionsgrenzwerte von Ziffer 522 des Anhangs 3 LRV einzuhalten, wonach der Kohlenmonoxid-Grenzwert (CO) von 4'000 mg/m3 nicht überschritten werden darf. Nach Ziffer 524 Abs. 1 des Anhangs 3 LRV gilt der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten, wenn feststeht, dass die Anlage fachgerecht betrieben und ausschliesslich naturbelassenes Holz verbrannt wird. Steht fest oder ist zu erwarten, dass Rauchemissionen oder Geruchsimmissionen auftreten, kann die Behörde Emissionsmessungen oder weitere Untersuchungen veranlassen. 26 c) Das beco führte in seiner Stellungnahme vom 5. August 2014 aus, die Bildung von Rauch hänge stark vom fachgerechten Betreiben der Anlage ab. Werde naturbelassenes Holz in ausreichender Menge verwendet und erhalte das Feuer genügend Sauerstoff, entstehe nur während der Anfeuerphase, d.h. bei kalter Anlage, sichtbarer Rauch. Da die Anlage immer von derselben Person betrieben werde, welche die Eigenheiten der Anlage kenne, sei von einer fachgerechten Handhabung auszugehen. Obwohl es sich um eine mobile Anlage handle, würden die Rauchgase über die fest im Gebäude installierten Kamine abgeleitet. Die mobile Brennerei erfülle somit bezüglich Rauch- und Russemissionen die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der LRV. d) Diesen Ausführungen der Fachbehörde kann gefolgt werden. Am Augenschein vom 3. Dezember 2014 konnte sich die BVE einen eigenen Eindruck des Betriebs verschaffen. Anlässlich des vom Beschwerdeführer 4 demonstrierten Einfeuerungsprozesses der drei Brennöfen ergaben sich keine Indizien, dass dieser die Anlage nicht fachgerecht betreiben würde. Dies wird von den beschwerdeführenden Nachbarn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr hinterliess der Beschwerdeführer 4 bei diesem Prozess einen kompetenten Eindruck; auch seine langjährige Erfahrung spricht für eine fachgerechte Einfeuerung. Zudem bestätigte er am Augenschein erneut, ausschliesslich naturbelassenes Holz zu verwenden. Die am Augenschein beobachtete Rauchentwicklung anlässlich des Einfeuerungsprozesses war denn auch sehr bescheiden und kaum erkennbar. Damit gilt der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid als eingehalten und die Feuerungsanlage erfüllt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der LRV. Auf Emissionsmessungen oder weitere Untersuchungen kann verzichtet werden. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer 3 mit Stellungnahme vom 28. Januar 2015 eingereichten Aufnahmen nichts. Lediglich auf zwei Aufnahmen ist eine etwas stärkere Rauchentwicklung erkennbar (Aufnahmen vom 22. Mai und 25. Juni 2014), auf den restlichen acht Aufnahmen ist entweder die Rauchentwicklung kaum bzw. in nur geringfügigem Mass erkennbar (die ersten beiden Aufnahmen vom 5. Dezember 2014 und die Aufnahmen vom 16. Mai 2014) oder es handelt sich nicht um Rauch aus den Kaminen, sondern um dampfende Schlempe (dritte und vierte Aufnahme vom 5. Dezember 2014, Aufnahmen vom 13. Dezember 2014). Damit ist von einer grundsätzlich fachgerechten Einfeuerung auszugehen. e) Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers 3, wonach der Beschwerdeführer 4 zu verpflichten sei, die Rauchemissionen mittels geeigneten baulichen resp. betrieblichen 27 Massnahmen auf das erlaubte Mass zu reduzieren, ist daher abzuweisen. Entsprechend musste auch das von ihm verlangte Sanierungskonzept nicht eingeholt werden. 7. Kaminhöhe a) Der Beschwerdeführer 3 bemängelt die vorgenommene Messung der Kaminhöhen. Es seien von drei Kaminen nur zwei gemessen worden. Zudem sei die Höhe zum Kaminhut gemessen worden und nicht die Höhe zum effektiven Austrittspunkt des Rauchs. b) Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen; sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Art. 6 Abs. 1 und 2 LRV). Nach Art. 89 Abs. 3 BauV39 sind hinsichtlich der Mindesthöhe von Kaminen die Empfehlungen des Bundes (Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Version 2013) verbindlich.40 Danach müssen die Kaminmündungen bei Holzfeuerungsanlagen, welche – wie vorliegend – gesamthaft eine Feuerungswärmeleistung unter 70 kW haben, den höchsten Gebäudeteil (Dachfirst) um mindestens 0.5 m überragen (Ziffer 3 der Empfehlungen). c) Das Gebäude der Schnapsbrennerei verfügt über drei Kamine, welche allesamt in Betrieb sind (pro Brennofen ein Kamin). Aus dem in den Vorakten befindlichen Geometerplan41 ergibt sich jedoch, dass nur zwei Kamine gemessen wurden: Derjenige auf der nördlichen Dachseite überragt die Dachfirst um 0.83 m und erfüllt die Vorgaben damit problemlos. Derjenige auf der südlichen Dachseite überragt die Dachfirst um 0.49 m und erfüllt die Anforderungen knapp nicht. Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der Messung gemäss Angaben auf dem Geometerplan von Oberkant des Kamins gemessen wurde. Nach den Empfehlungen ist jedoch die Kaminmündung als relevante Messhöhe zu betrachten; diese befindet sich bei den vorliegenden Kaminen mit Kaminhut wenige Zentimeter weiter unten, so dass der Kamin auf der südlichen Dachseite die Mindestvorgabe um etwas mehr als einen Zentimeter unterschreitet. Der dritte Kamin, 39 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 40 Seit 1. Januar 2015 in Art. 89 Abs. 3 BauV geregelt, vorher in Art. 16 LHV (Lufthygieneverordnung, LHV; BSG 823.111). 41 Vorakten pag. 23. 28 welcher sich auf der nördlichen Dachseite noch weiter aussen befindet, wurde schliesslich gar nicht gemessen. Am Augenschein hat sich gezeigt, dass dieser den Dachfirst nur sehr geringfügig überragt.42 Es ist von blossem Auge und ohne Messung erkennbar, dass die Kaminmündung die geforderte Mehrhöhe vom 0.5 m bei weitem nicht erreicht. d) Um den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen, ist der Beschwerdeführer 4 mittels Auflage zu verpflichten, den nördlichsten Kamin soweit zu erhöhen, dass dessen Kaminmündung den Dachfirst um mindestens 0.5 m überragt. Da dieser Kamin die gesetzlichen Vorgaben derzeit deutlich unterschreitet, ist die Massnahme zum Erreichen des angestrebten Ziels (genügend hoher Austritt des Rauchs, um die Gefahr von negativen Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu reduzieren) erforderlich und geeignet. Auch dürfte eine solche Erhöhung mit einem verkraftbaren finanziellen Aufwand verbunden und damit für den Beschwerdeführer 4 zumutbar sein. Für die Umsetzung erachtet die BVE eine Frist von rund drei Monaten ab Datum des vorliegenden Entscheids als angemessen. Eine Erhöhung des Kamins auf der südlichen Dachseite auf das geforderte Mass würde den Austrittspunkt des Rauchs im Vergleich zum heutigen Zustand nur unwesentlich erhöhen, da dieser die gesetzlichen Vorgaben nur ganz knapp unterschreitet. Unter diesen Umständen ist die Verhältnismässigkeit einer Erhöhung zu verneinen, weshalb hinsichtlich des Kamins auf der südlichen Dachseite auf eine entsprechende Auflage verzichtet wird. 8. Lärmemissionen a) Das Regierungsstatthalteramt verfügte im vorinstanzlichen Entscheid vom 6. Juni 2014, dass die Mittagsruhe von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr und die Nachtruhe ab 22.00 Uhr einzuhalten sei und dass Säge, Obsthäcksler und andere lärmige Maschinen nur im Innern des Gebäudes bei geschlossener Türe betrieben werden dürfen. Bezüglich der Kreissäge führte die Vorinstanz aus, diese werde vom Beschwerdeführer 4 alle 14 bis 24 Tage mitgebracht und während maximal einem Tag eingesetzt. Selbst in der Wohnzone seien gelegentliche lärmige Tätigkeiten hinzunehmen; dies gelte umso mehr für die Mischzone. Gemäss Fachbericht beco würden die Grenzwerte in der ES III (65 db(A) bei Tag und 55 db(A) in der Nacht) eingehalten. 42 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein vom 3. Dezember 2014, Foto Nr. 4. 29 b) Der Beschwerdeführer 3 rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Lärmbelastung des Mehrverkehrs vollständig abzuklären und entsprechende Auflagen zu verfügen. Der Beschwerdeführer 4 bringt vor, die Auflage, wonach lärmige Maschinen nur im Innern des Gebäudes bei geschlossener Türe betrieben werden dürfen, sei hinsichtlich der Motorsäge rechtswidrig. Der Betrieb einer Motorsäge alle zwei bis drei Wochen während einem Tag sei nicht bewilligungspflichtig. Es könne ihm daher in diesem Zusammenhang von vornherein keine Auflage auferlegt werden. Zudem seien die Grenzwerte für die anwendbare Lärmempfindlichkeitsstufe nicht überschritten. Der gelegentliche Betrieb der Kreissäge entspreche daher den gesetzlichen Anforderungen. Auch sei die Auflage nicht umsetzbar, da es für das Sägen im Innern an Platz fehle. Schliesslich habe er inzwischen eine mobile Stellwand angeschafft, mit welcher er die in Betrieb stehende Säge jeweils gegen das Nachbargrundstück abschirme. c) Das zweistufige Schutzkonzept des Umweltschutzrechts gilt auch für die Begrenzung des Lärms: Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Dabei sind zunächst unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbeschränkungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Ob die Voraussetzungen einer verschärften Emissionsbegrenzung gegeben sind, hat die Behörde anhand der Belastungsgrenzwerte43 zu beurteilen. Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen sind alle einem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen zu berücksichtigen, d.h. alle Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes entstehen.44 Auch der durch den Verkehr auf dem Betriebsareal verursachte Lärm ist dabei zu berücksichtigen. Während beim Betrieb von neuen Anlagen die Planungswerte zu beachten sind und diese somit höchstens zu geringfügigen Störungen führen dürfen, sind bei einer bestehenden, wesentlich geänderten Anlage die Immissionsgrenzwerte massgebend (Art. 7 und Art. 8 43 Immissionsgrenzwerte bzw. Planungswerte, vgl. die Art. 13, 15, 23 und 25 USG. 44 BGE 133 II 292 E. 3.1, 123 II 328 E. 4a bb; Robert Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N 36. 30 LSV). Als Stichtag für die Abgrenzung von Alt- und Neuanlagen gilt grundsätzlich das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985.45 Die hier umstrittene stationäre Schnapsbrennerei entstand im Jahr 2006. Es handelt sich daher um eine neurechtliche Anlage, so dass – entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid – die Planungswerte einzuhalten sind. Die entsprechenden Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm ergeben sich aus dem Anhang 6 der LSV. Sie betragen in der ES III 60 dBA tagsüber und 50 dBA nachts. Art. 36 Abs. 1 LSV bestimmt, dass die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen ermittelt oder deren Ermittlung anordnet, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungswerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Massgebend ist, ob die Überschreitung der massgebenden Grenzwerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.46 d) Gemäss Stellungnahme vom 5. August 2014 ging das beco bei der Beurteilung des Vorhabens davon aus, dass ausser dem Betreiben der mobilen Kreissäge alle lärmverursachenden Arbeiten im Gebäude verrichtet würden. Die Säge werde nur zweimal pro Monat verwendet, weshalb man im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den Lärm als nicht relevant beurteilt habe. Dies bestätigte der Vertreter des beco anlässlich des Augenscheins vom 3. Dezember 2014.47 Grundsätzlich ist zu beachten, dass für die Lärmbeurteilung ein Mittelungswert relevant ist, wobei sowohl Lärmspitzen als auch die durchschnittliche tägliche Dauer des Lärms berücksichtigt werden. Unregelmässige oder nur selten auftretende Lärmereignisse fallen aufgrund der zeitlichen Verdünnung, die sich aus der Formel zur Berechnung der Teilbeurteilungspegel in Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV ergibt, weniger stark ins Gewicht. Gemäss den unbestritten gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers 4 ist die Kreissäge ca. zwei Mal pro Monat während maximal drei Stunden pro Einsatztag in Betrieb (Stellungnahme vom 16. September 2014), was im vorliegenden Entscheid mittels Auflage sichergestellt wird. Weitere lärmverursachende Maschinen wie etwa der Obsthäcksler befinden sich im Innern des Gebäudes und stellen auch keine dauernde Lärmquelle dar. Dazu kommt der Lärm durch den Kunden- und Betriebsverkehr, welcher aber mit rund 45 BGE 123 II 325 E. 4c/cc. 46 BGE 1C_114/2014 vom 13. November 2014, E. 2.5; BGE 137 II 30, E. 3.4; URP 2002 S. 688. 47 Protokoll des Augenscheins vom 3. Dezember 2014, S. 22 unten, Votum Herr X. 31 sechs Fahrten pro Arbeitstag (vgl. E. 3d) relativ bescheiden ist. Selbst wenn der Umstand berücksichtigt wird, dass die Anzahl der Fahrten aufgrund des neu vorgeschriebenen regelmässigeren Abtransports der Schlempe etwas ansteigen wird, ist insgesamt eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte für Gewerbe- und Industrielärm in der ES III durch den Betrieb des Beschwerdeführers 4 ausgeschlossen. Auf nähere lärmrechtliche Ermittlungen konnte daher verzichtet werden. e) Für bewegliche Geräte und Maschinen ist zudem Art. 4 Abs. 1 LSV zu beachten. Danach müssen deren Aussenlärmemissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Bst. a) und die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird (Bst. b). Hierzu ordnen die Vollzugsbehörden betriebliche und bauliche Massnahmen sowie Massnahmen für den fachgerechten Unterhalt an (Art. 4 Abs. 2 LSV). Aus den vom Beschwerdeführer 4 gemachten Aussagen zur Einsatzzeit der Kreissäge (vgl. E. 8d) lässt sich schliessen, dass ihm zwei Einsatztage pro Monat an je maximal drei Stunden Einsatzdauer ausreichen, um das für den Betrieb der Brennerei notwendige Holz zuzuschneiden. Auf einen Einsatz der Säge an Wochenenden kann er dabei verzichten, wie er im vorinstanzlichen Verfahren selber ausführte.48 Die entsprechende Auflage lässt sich auf Art. 4 Abs. 1 LSV stützen und ist verhältnismässig. Neben dieser Begrenzung der Einsatzzeit der Kreissäge entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers 4 ist im Lichte dieser Bestimmung auch die von der Vorinstanz verfügte Auflage, wonach Säge, Obsthäcksler und andere lärmige Maschinen nur im Innern des Gebäudes bei geschlossener Türe betrieben werden dürfen, gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer 4 vermag nicht überzeugend darzulegen, wieso diese Auflage betrieblich nicht umsetzbar sein sollte. Der Augenschein vom 3. Dezember 2014 hat gezeigt, dass im sog. Kälteraum grundsätzlich genug Platz vorhanden ist, um die Kreissäge ganz im Raum und bei geschlossenem Tor zu betätigen. Auch wenn dies allenfalls ein gewisses Umdisponieren der gelagerten Apparaturen und Gegenstände mit sich bringt, kann dies dem Beschwerdeführer 4 zugemutet werden. Anlässlich des Augenscheins führte er aus, das Tor werde beim Sagen aus logistischen Gründen nicht geschlossen. Es sei praktischer, wenn die Kreissäge leicht aus dem Raum rage, die vereinfache und beschleunige den Prozess.49 Reine Praktikabilitätsgründe vermögen jedoch nichts an der betrieblichen 48 Stellungnahme vom 8. Januar 2013, S. 10, Vorakten pag. 179. 49 Protokoll des Augenscheins vom 3. Dezember 2014, S. 22 oben, Votum Herr Y. 32 Umsetzbarkeit zu ändern. Selbst wenn der Prozess des Zuschneidens des Holzes dadurch etwas länger dauern sollte, überwiegen die Vorteile des besseren Lärmschutzes bei geschlossenen Türen; es bleibt eine geeignete und zumutbare Massnahme, um die Lärmemissionen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LSV und des Vorsorgeprinzips so weit als möglich zu begrenzen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 ist in diesem Punkt abzuweisen. 9. Parkplätze a) Die Vorinstanz nahm in den Entscheid vom 6. Juni 2014 eine Auflage auf, wonach die bestehenden vier Parkplätze als solche markiert werden müssen und darauf weder Fässer, noch Holz oder anderes Verbrauchsmaterial gelagert werden darf. b) Der Beschwerdeführer 4 verlangt die Aufhebung dieser Auflage. Die Umsetzung der Auflage, wonach die bestehenden vier Parkplätze als solche zu markieren seien, sei nicht möglich, da es sich beim Parkplatz um einen Kiesplatz handle. Eine dauerhaft und örtlich unveränderliche Markierung des Kiesplatzes sei nicht möglich. Sofern mit der Auflage eine Asphaltierung verlangt werde, sei die Massnahme unverhältnismässig. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass die Parkplätze bereits durch ein entsprechendes, am Gebäude angebrachtes Hinweissignal gekennzeichnet seien. c) Mit der vom Regierungsstatthalteramt verfügten Auflage soll sichergestellt werden, dass die für den Betrieb vorgesehenen vier Parkplätze auch als solche genutzt und nicht vorübergehend oder dauernd als Lagerfläche zweckentfremdet werden. Wie die Markierung erfolgt, ist letztlich dem Beschwerdeführer 4 überlassen, solange Besucher und Lieferanten eindeutig erkennen können, welche Flächen Parkplätze darstellen. Eine eindeutige Signalisation jedes Parkplatzes kann dabei ausreichen; eine unveränderliche Bodenmarkierung ist nicht zwingend. Allerdings ist zu beachten, dass jeder einzelne Parkplatz entsprechend zu kennzeichnen ist. Eine blosse Richtungstafel, wie sie derzeit am Gebäude der Brennerei angebracht ist, reicht dagegen nicht aus. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 10. Zusammenfassung und Kosten 33 a) Zusammenfassend ist die heutige Ausgestaltung des stationären Betriebs der mobilen Schnapsbrennerei am Standort in Reutigen nicht von der ursprünglichen Baubewilligung vom 3. Juli 2006 umfasst und unterliegt sowohl der Baubewilligungspflicht als auch der Anlagegenehmigungspflicht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 vom 20. Februar 2013 gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 25. Januar 2013 wird daher abgewiesen. Weiter zeigt sich, dass der umstrittene Betrieb als emissionsarm und damit zonenkonform gelten kann, allerdings nur mit einer Ergänzung der von der Vor-instanz formulierten Auflagen und mit der Aufrechterhaltung der zeitlichen Beschränkung auf die Monate November bis April. Die BVE erachtet es aber als zulässig, dass der Beschwerdeführer 4 in den Monaten Mai bis Oktober an zusätzlich maximal 20 frei wählbaren Tagen brennen darf; auch mit dieser leichten Ausdehnung ist der Betrieb – in Anbetracht der zusätzlich verfügten Auflagen – als emissionsarm und zonenkonform einzustufen. Eine Aufhebung der zeitlichen Beschränkung dagegen würde zu weit führen, da der vorliegende Betrieb nicht auf das ganzjährliche stationäre Brennen ausgelegt, sondern nach wie vor als mobile Brennerei konzipiert ist. Aus diesem Grund kommt allerdings auch ein geschlossenes System zur Aufbewahrung der Schlempe nicht in Frage. In diesem Sinne werden die drei Beschwerden gegen den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 6. Juni 2014 alle teilweise gutgeheissen. b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anlässlich des Augenscheins und anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die weiteren, von den Parteien beantragten Beweismittel (Beschwerdeführer 3: Befragung/Beizug eines zusätzlichen Brennexperten, Höhenmessung der Kamine durch Vermessungsbüro, Sanierungskonzept Kamine, Zeugenbefragung, Augenschein bei anderer Brennerei, Beschwerdeführer 4: Nachbarbefragung) kann daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. c) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG50). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV51). Vorliegend wurden insgesamt vier Beschwerden eingereicht: 50 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 51 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 34 Der Beschwerdeführer 4 reichte sowohl gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 25. Januar 2013 als auch gegen den Gesamtentscheid vom 6. Juni 2014 je eine Beschwerde ein, von den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie vom Beschwerdeführer 3 ging je eine Beschwerde gegen den Gesamtentscheid ein. In Anwendung der erwähnten Be-stimmungen werden die Pauschalen für die Beschwerde gegen die Verfügung auf Fr. 900.-- und für die drei Beschwerden in der Hauptsache auf je Fr. 1’800.-- festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Dementsprechend werden die Pauschalen auf je zwei Drittel, d.h. auf 600.-- bzw. je Fr. 1’200.-- reduziert. Für den Augenschein vom 3. Dezember 2014 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 600.-- erhoben. Insgesamt betragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit Fr. 4’800.--. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer 4 unterliegt mit seiner Beschwerde vom 20. Februar 2013 gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 25. Januar 2013 vollumfänglich, so dass er die dafür anfallenden Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu tragen hat. Die Beschwerden gegen den Gesamtentscheid vom 6. Juni 2014 sind allesamt teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 stellten einzig den Antrag auf Realisierung eines geschlossenen Systems. Dieser Antrag wird zwar abgewiesen, allerdings haben sie damit erreicht, dass die von der Vorinstanz verfügten Auflagen ergänzt/verschärft wurden. Bezüglich dieser Beschwerde rechtfertigt es sich daher, die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie den Beschwerdeführer 4 je hälftig als unterliegend zu bezeichnen. Denselben Antrag auf ein geschlossenes System stellte auch der Beschwerdeführer 3 in seiner Beschwerde, allerdings in einem Eventualbegehren. Sein Hauptantrag auf Bauabschlag und seine weiteren Eventualanträge werden dagegen vollumfänglich abgewiesen. Dies führt dazu, dass die BVE den Beschwerdeführer 3 hinsichtlich seiner Beschwerde zu drei Vierteln und entsprechend den Beschwerdeführer 4 zu einem Viertel als unterliegend erachtet. Der Beschwerdeführer 4 schliesslich obsiegt mit seinem Hauptantrag auf unbeschränkten Betrieb teilweise, indem ihm in den Sommermonaten zusätzlich 20 frei wählbare Betriebstage zugestanden werden. Zudem 35 unterliegt er mit zwei weiteren, untergeordneten Anträgen vollständig. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführer 4 hinsichtlich seiner Beschwerde zur Hälfte als unterliegend zu bezeichnen, während dem die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 diesbezüglich zusammen ebenfalls zur Hälfte unterliegen. Im Zusammenhang mit den Beschwerden gegen den Gesamtentscheid vom 6. Juni 2014 (wozu auch die Kosten des Augenscheins gehören) führt dies zusammenfassend dazu, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 Fr. 1’050.--, der Beschwerdeführer 3 Fr. 1’400.-- und der Beschwerdeführer 4 Fr. 1’750.-- an Verfahrenskosten zu tragen haben. Insgesamt haben damit die Beschwerdeführenden 1 und 2 Verfahrenskosten in der Höhe von 1’050.--, der Beschwerdeführer 3 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’400.-- und der Beschwerdeführer 4 Verfahrenskosten in der Höhe von 2'350.-- zu tragen. d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers 4 gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 25. Januar 2013 gilt dieser als vollumfänglich unterliegend, so dass er diesbezüglich die Parteikosten der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie des Beschwerdeführers 3 ganz zu tragen hat. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Gesamtentscheid vom 6. Juni 2014 gelten alle Beschwerdeführenden als teilweise obsiegend. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten erscheint es gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 bezüglich ihrer Beschwerde gegen den Gesamtentscheid vom 6. Juni 2014 zur Hälfte als obsiegend gelten, der Beschwerdeführer 3 bezüglich seiner Beschwerde zu einem Viertel und der Beschwerdeführer 4 bezüglich seiner Beschwerde zur Hälfte. Entsprechend der Gewichtung bei den Verfahrenskosten ist schliesslich auch bei den jeweiligen Parteikosten ein Drittel des Aufwands der Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramts vom 25. Januar 2013 und zwei Drittel des Aufwands den Beschwerden gegen den Gesamtentscheid vom 6. Juni 2014 zuzuordnen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden 1 und 2 beläuft sich auf Fr. 6'489.95 (Honorar Fr. 5'812.50, Auslagen Fr. 196.70, Mehrwertsteuer Fr. 480.75). Diejenige des Anwalts des Beschwerdeführers 3 beträgt 36 Fr. 11'152.85 (Honorar Fr. 9'750.--, Auslagen Fr. 576.70, Mehrwertsteuer Fr. 826.15). Der Anwalt des Beschwerdeführers 4 schliesslich hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 8'314.40 (Honorar Fr. 7’500.--, Auslagen Fr. 198.50, Mehrwertsteuer Fr. 615.90) eingereicht. Nach Art. 11 Abs. 1 PKV52 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG53). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als überdurchschnittlich zu werten, da neben dem Gesamtentscheid zusätzlich eine Verfügung der Vorinstanz angefochten wurde, sich die Parteien sowohl als Beschwerdeführende als auch als Beschwerdegegner zur Streitsache zu äussern hatten und das Rechtsamt der BVE diverse Instruktionsschritte vornahm (schriftliche Fragen an Beschwerdeführer 4, Augenschein, Vorschlag von Auflagen), zu welchen die Parteien Stellung zu nehmen hatten. Angesichts des Streitgegenstands und den umstrittenen Rechtsfragen ist die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Nach dem Gesagten erscheint ein Honorar von Fr. 7'500.-- als angemessen. Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdeführers 3 wird daher auf Fr. 8'722.85 (Honorar Fr. 7'500.00, Auslagen Fr. 576.70, Mehrwertsteuer Fr. 646.15) gekürzt. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Kostennote des Anwalts des Beschwerdeführers 4 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insgesamt führt dies zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer 4 den Beschwerdeführenden 1 und 2 Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'326.60 und dem Beschwerdeführer 3 Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'361.40 zu ersetzen hat. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführer 3 haben dem Beschwerdeführer 4 jeweils Parteikosten in der Höhe von 1'385.75 zu ersetzen. 52Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 53 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 37 III. Entscheid 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 4 vom 20. Februar 2013 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom 3. Juli 2014, der Beschwerde des Beschwerdeführers 3 vom 9. Juli 2014 und der Beschwerde des Beschwerdeführers 4 vom 8. Juli 2014 werden Ziffer 3.1.2 und Ziffer 3.2.1 des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 6. Juni 2014 angepasst/ergänzt. Sie lauten neu wie folgt (Ergänzungen/Änderungen kursiv): "3.1.2 [ergänzt] Die Anlagegenehmigung für den stationären Betrieb der Schnapsbrennerei auf Reutigen Gbbl. Nr. J.________, befristet jeweils auf die Monate November bis April sowie zusätzlich maximal 20 frei wählbaren Tagen in den Monaten Mai bis Oktober, gestützt auf den Amtsbericht zu Arbeitsbedingungen sowie Immissionsschutz des beco Berner Wirtschaft (BECO) vom 30. Oktober 2012." "3.2.1 Zur Reduktion der Emissionen im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung gelten die Auflagen: a) [unverändert] dass die Kartoffeln nur im geschlossenen Gebäude und nur mit elektrischen Kochern gekocht werden dürfen, b) [ergänzt] dass die mobile Auffangwanne wie auch der Anhänger für die Zwischenlagerung der Schlempe in den Monaten November bis April sowie den maximal 20 frei wählbaren Tagen in den Monaten Mai bis Oktober nach dem Brennvorgang stets zugedeckt werden muss und der Anhänger mit einer wasserdichten Unterlage auszukleiden ist. c) [neu] dass die mobile Auffangwanne wie auch der Anhänger für die Zwischenlagerung der Schlempe in den Monaten März bis November jeweils spätestens 24 Stunden nach Zufuhr der ersten Schlempe in die Auffangwanne entleert (flüssige Stoffe) bzw. abtransportiert (feste Stoffe) werden müssen. d) [ergänzt, vormals Bst. c] dass die mobile Auffangwanne wie auch der Anhänger für die Zwischenlagerung der Schlempe in den Monaten November bis April sowie den maximal 20 frei wählbaren Tagen in den Monaten Mai bis Oktober nach der letzten Leerung vor dem Wochenende ausgewaschen werden müssen und dass diese in der übrigen Zeit, wenn der Betrieb verboten ist, nur leer und gewaschen im Freien stationiert werden dürfen. 38 e) [neu] dass am Samstag Nachmittag und am Sonntag ganztägig nicht gebrannt werden darf. f) [unverändert, vormals Bst. d] dass die Mittagsruhe von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr und die Nachtruhe ab 22.00 Uhr einzuhalten ist. g) [unverändert, vormals Bst. e] dass die bestehenden vier Parkplätze als solche markiert werden und darauf weder Fässer, noch Holz oder anderes Verbrauchsmaterial gelagert werden darf. h) [unverändert, vormals Bst. f] dass Säge, Obsthäcksler und andere lärmige Maschinen nur im Innern des Gebäudes bei geschlossener Tür betrieben werden dürfen. i) [neu] dass die Säge maximal zwei Mal pro Monat mit einer Gesamteinsatzdauer von maximal 3 Stunden pro Einsatztag benutzt werden darf, nicht jedoch an Wochenenden (Samstag und Sonntag). Zusätzlich sind folgende Auflagen einzuhalten: j) [neu] Die maximal 20 frei wählbaren Tage in den Monaten Mai bis Oktober sind der Gemeinde und den beschwerdeführenden Nachbarn mindestens zwei Tage im Voraus in geeigneter Form mitzuteilen. k) [neu] Der nördlichste Kamin ist bis 30. Juni 2015 soweit zu erhöhen, dass seine Mündung den Dachfirst um mindestens 0.5 m überragt." Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 6. Juni 2014 wird bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf Fr. 4’800.-- festgelegt. Davon werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 Fr. 1’050.--, dem Beschwerdeführer 3 Fr. 1’400.-- und dem Beschwerdeführer 4 Fr. 2'350.-- zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. a) Der Beschwerdeführer 4 hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'326.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Der Beschwerdeführer 4 hat dem Beschwerdeführer 3 Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'361.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 39 c) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben dem Beschwerdeführer 4 Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'385.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haften solidarisch für den gesamten von ihnen geschuldeten Betrag. d) Der Beschwerdeführer 3 hat dem Beschwerdeführer 4 Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'385.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher C.________, als Gerichtsurkunde - Herrn Rechtsanwalt E.________, als Gerichtsurkunde - Herrn Rechtsanwalt G.________, als Gerichtsurkunde - Regierungsstatthalteramt Thun, A-Post - Einwohnergemeinde Reutigen, eingeschrieben - Amt für Berner Wirtschaft (beco), Arbeitsbedingungen, A-Post - Inforama Oeschberg, Fachstelle für Obst und Beeren, Bern-Zürich-Strasse 18, 3425 Koppigen, A-Post BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin 40 B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in sechs Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Rf