3. Die Verfahrenskosten werden festgesetzt auf Fr. 1'200.00. Sie werden im Umfang von einem Sechstel, ausmachend Fr. 200.00, der Beschwerdeführerin 2 und im Umfang von vier Sechsteln, ausmachend Fr. 800.00, dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die Erhebung der restlichen Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 2'412.40 werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig.