Dies sind besondere Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG, weshalb auf einen Teil der Verfahrenskosten zu verzichten ist.21 Es rechtfertigt sich aus diesen Gründen, der Beschwerdeführerin 2 ein Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 200.00, und dem Beschwerdegegner vier Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 800.00 zur Bezahlung aufzuerlegen. Da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG), werden die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 nicht erhoben.