Die Erweiterung der aBGF beträgt total 39.8 % der ursprünglichen aBGF und die Gesamtfläche der anrechenbaren Erweiterung 168.1 m2. g) Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die vom Beschwerdegegner geplante Erweiterung das zulässige Mass gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV überschreitet und daher eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG nicht erteilt werden kann. Dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. 4. Kosten