Das hier umstrittene Bauvorhaben sieht eine Anhebung des Daches um rund 1.60 m vor. Das Volumen des Dachgeschosses vergrössert sich damit von etwa 150 m3 auf rund 323 m3. Ohne diese erhebliche, von aussen deutlich sichtbare Volumenvergrösserung wäre eine Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken aufgrund der geringen Raumhöhe nicht möglich. Die zusätzlich geschaffene aBGF im Dachgeschoss ist deshalb als ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens einzustufen. Dies führt, wie bereits ewähnt, dazu, dass die Höchstwerte gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV deutlich überschritten werden. Die Erweiterung der aBGF beträgt total 39.8