Ist eine Erweiterung der aBGF oder der BNF ganz oder teilweise mit einer Erweiterung des Gebäudevolumens verknüpft, gilt sie daher als Erweiterung ausserhalb des Gebäudevolumens, auch wenn eine Bodenfläche betroffen ist, die bereits vorhanden war. So hat beispielsweise das Bundesgericht entschieden, dass die Absenkung des Bodens eines bestehenden Kellers um 0.8 m eine Abgrabung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens darstellt.18 Und das Bundesamt für Raumentwicklung ARE hält in seinen Erläuterungen und Vollzugsempfehlungen in einem Berechnungsbeispiel fest, wegen der Anhebung des Daches zur Schaffung zusätzlicher