Es darf daher nicht allein massgebend sein, ob sich die betroffene Grundfläche innerhalb des bestehenden Gebäudes befindet. Entscheidend ist vielmehr, ob die andere Nutzung einer vorbestehenden Fläche (Nutzung als aBGF statt als BNF oder umgekehrt) mit einer Vergrösserung des Gebäudevolumens verbunden ist oder nicht. Ist eine Erweiterung der aBGF oder der BNF ganz oder teilweise mit einer Erweiterung des Gebäudevolumens verknüpft, gilt sie daher als Erweiterung ausserhalb des Gebäudevolumens, auch wenn eine Bodenfläche betroffen ist, die bereits vorhanden war.