f) Das AGR geht offenbar davon aus, dass die Nutzungsänderung einer bereits im Gebäude vorhandenen Fläche eine Änderung/Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darstellt. Damit stellt das Amt einseitig auf das Kriterium "vorhandene Fläche" ab. Gemäss dem klaren Wortlaut der RPV ist aber für die Abgrenzung zwischen "innerhalb" und "ausserhalb" nicht die im Ausgangszeitpunkt bestehende Fläche, sondern das bestehende Gebäudevolumen entscheidend. Es darf daher nicht allein massgebend sein, ob sich die betroffene Grundfläche innerhalb des bestehenden Gebäudes befindet.