Das AGR führt dazu in seiner Stellungnahme vom 17. September 2014 aus, gemäss seiner Praxis gelte die neu geschaffene aBGF in jenem Bereich des Dachgeschosses, in dem sie sich mit der Fläche der bisherigen BNF decke, als innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens. Man gehe davon aus, dass dieser bestehende Raum auch ohne Anheben des Daches als Wohnraum ausgebaut werden könnte, auch wenn die vorgeschriebene minimale Raumhöhe nicht eingehalten sei und deshalb eine Ausnahmebewilligung hinsichtlich der Raumhöhe erforderlich wäre.