Erweiterung ein. Würde man dagegen die ganze Fläche des neu geschaffenen Wohnraums im Dachgeschoss als aBGF ausserhalb des bestehenden Volumens qualifizieren, wären die Höchstwerte nicht eingehalten: Die aBGF würde sich diesfalls um total 92 m2 erhöhen, was 39.83 % der ursprünglichen aBGF entspricht. Der zulässige Höchstwert von 30 % wäre damit deutlich überschritten. Gleichzeitig würde sich auch die Gesamtfläche (aBGF + BNF) der anrechenbaren Erweiterung auf 168.1 m2 erhöhen, was das Höchstmass von 100 m2 massiv überschreitet.17