Im Dachgeschoss hat das AGR die aBGF auf total 83.2 m2 festgelegt und davon 67.58 m2 als aBGF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens, die nur zur Hälfte anzurechnen ist, und 15.62 m2 als ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens qualifiziert. Nur aufgrund dieser Zuweisung des Hauptteils der Dachgeschossfläche zur aBGF innerhalb des bestehenden Volumens hält das Bauvorhaben die Höchstwerte der zulässigen 11