Innerhalb des Gebäudevolumens wurden aber seit 1972 keine neuen Flächen geschaffen, sondern nur aBGF zu Gunsten der Schaffung von BNF reduziert oder umgekehrt; die Gesamtfläche von BNF und aBGF blieb gleich (nach der falschen Berechnung des AGR wäre es sogar zu einer Reduktion gekommen). Das Gleiche gilt für das Umbauvorhaben. Einfluss auf eine Vergrösserung der Gesamtfläche der Erweiterung haben im vorliegenden Fall nur zusätzliche Flächen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens.