Nach der Berechnungsweise des AGR läge die Erweiterung der aBGF auch bei Berücksichtigung der erwähnten Korrektur deutlich unter 100 m2. Und die Gesamtfläche von aBGF und BNF würde sich – anders als die Beschwerdeführerin meint – nicht um 3.84 m2 auf 104 m2 erhöhen. Die massgebende Gesamtfläche der aBGF und BNF wird nämlich berechnet aus der Summe der zusätzlichen Flächen innerhalb und der neuen Flächen ausserhalb des bestehenden Volumens. Die erwähnten 3.84 m2 gehören zu einer Fläche innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens. Innerhalb des Gebäudevolumens wurden aber seit 1972 keine neuen Flächen geschaffen, sondern nur aBGF zu Gunsten der Schaffung von BNF reduziert oder umgekehrt;