Allerdings hat das AGR in nicht nachvollziehbarer Weise angenommen, die Gesamtgrundfläche des Obergeschosses betrage 153.60 m2 (12.00 x 12.80 m2). Aus den Plänen und den Angaben des Architekten ergibt sich aber, dass die Grundfläche des Obergeschosses 12.30 m x 12.80 m, also 157.44 m2 beträgt. Die Erweiterung der aBGF innerhalb des Gebäudevolumens ist daher im Obergeschoss 3.84 m2 grösser als vom AGR angenommen. Dies führt aber nicht dazu, dass das Höchstmass der zulässigen Erweiterung der aBGF und der Gesamtfläche überschritten wird: Nach der Berechnungsweise des AGR läge die Erweiterung der aBGF auch bei Berücksichtigung der erwähnten Korrektur deutlich unter 100