Bei Unter-, Erd- und Obergeschoss hat das AGR die Flächenaufnahmen und die Zuweisung der Flächen zu aBGF und BNF grösstenteils korrekt vorgenommen hat. Auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte Bereich "Balkon NEU WOHNEN" ist berücksichtigt und in der Berechnung des AGR neu der aBGF zugewiesen worden: So hat das AGR die gesamte Grundfläche des Obergeschosses, mit Ausnahme eines Reduits, als aBGF qualifiziert und bei den Ausgangswerten den umstrittenen Bereich als "unbewohnte Laube" der BNF zugewiesen. Allerdings hat das AGR in nicht nachvollziehbarer Weise angenommen, die Gesamtgrundfläche des Obergeschosses betrage 153.60 m2 (12.00 x 12.80 m2).