Im Vergleich zu den Ausgangswerten am 1. Juli 1972 ergibt sich nach dieser Aufstellung des AGR eine Zunahme der aBGF innerhalb des bestehenden Gebäudes um 81.34 m2 (312.31 m2 - 230.97 m2) und eine zusätzliche aBGF ausserhalb des Gebäudes von 15.61 m2. Da Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur zur Hälfte angerechnet werden, wäre die Zunahme der aBGF total 56.28 m2. Dies entspricht im Verhältnis zu der 1972 bestehenden aBGF von 230.97 m2 einer Erweiterung um 24.4 %. Nach dieser Berechnungsweise wäre die Erweiterung der aBGF somit geringer als die zulässigen Höchstwerte von 30 % bzw. 100m2.