Die Beschwerdeführerin dagegen rügt, die geplante Erweiterung des umstrittenen Gebäudes gehe weit über eine teilweise Änderung hinaus und überschreite das nach Art. 24c RPG zulässige Mass. Daher sei die Ausnahmebewilligung zu verweigern. Sie macht insbesondere geltend, das AGR habe in seiner Flächenberechnung die in den Bauplänen mit "Balkon NEU WOHNEN" bezeichnete Fläche nicht berücksichtigt. Durch den Ausbau würden bisher nicht bewohnte Flächen neu bewohnbar gemacht.