Es hielt dazu fest, die geplante Erweiterung der Bruttogeschossfläche und der Bruttonebennutzungsflächen einschliesslich der bereits früher ausgeführten Erweiterung des nordwestseitigen Anbaus überschreite gesamthaft weder die gemäss RPV zulässige Erweiterung von 30 % noch das Höchstmass von 100 m2. Bezüglich Zweck und Erscheinung der Baute bleibe die Identität des bisherigen Gebäudes gewahrt. Im Beschwerdeverfahren räumte das AGR allerdings Fehler bei der vorgenommenen Flächenberechnung ein, hielt aber fest, auch gemäss der korrigierten Berechnung liege die Erweiterung noch innerhalb der zulässigen 30 % und überschreite das Höchstmass von 100 m2 nur unbedeutend um 0.6 m2.