b) Das AGR erteilte dem Vorhaben mit Verfügung vom 23. Mai 2014 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Es hielt dazu fest, die geplante Erweiterung der Bruttogeschossfläche und der Bruttonebennutzungsflächen einschliesslich der bereits früher ausgeführten Erweiterung des nordwestseitigen Anbaus überschreite gesamthaft weder die gemäss RPV zulässige Erweiterung von 30 % noch das Höchstmass von 100 m2. Bezüglich Zweck und Erscheinung der Baute bleibe die Identität des bisherigen Gebäudes gewahrt.