Wird eine Erweiterung teilweise oder ganz ausserhalb des bestehenden Volumens vorgenommen, darf die gesamte Erweiterung sowohl bezüglich der aBGF als auch der Gesamtfläche, das heisst der Summe von aBGF und BNF, weder 30 % noch 100 m2 überschreiten; dabei werden Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur zur Hälfte angerechnet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf zudem die Möglichkeit, zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zu vergrössern, nur einmal 11 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 12 ARE, Erläuternder Bericht zur Teilrevision der Raumplanungsverordnung, 2012, S. 9, 3. Absatz