d) Die Gehörsverletzung wurde im Verfahren vor der BVE, der gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zukommt, geheilt. Die Beschwerdeführerin hat dem Bauentscheid entnehmen können, dass eine geänderte Zufahrt bewilligt wurde und hatte Gelegenheit, Akteneinsicht zu nehmen und sich in ihrer Beschwerde dazu zu äussern. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen wäre. Sie hat ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können und ihr ist durch den Verfahrensmangel kein materieller Nachteil entstanden.