Sie muss aber zwingend die Beteiligten und die von der Projektänderung berührten Dritten anhören. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung geringfügig ist oder eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Projekt darstellt.7 Indem die Vorinstanz die Projektänderung ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin bewilligt hat, hat sie deren rechtliches Gehör verletzt. c) Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie, die als verfassungsmässiges Recht auch im Baubewilligungsverfahren 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)