43 BewD6 kann der Baugesuchsteller während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Verfahren eingeleitet werden muss. Die Baubewilligungsbehörde kann das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen, wenn keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich berührt sind. Sie muss aber zwingend die Beteiligten und die von der Projektänderung berührten Dritten anhören.