a) Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Baugesuchsunterlagen seien nach der Publikation ergänzt bzw. abgeändert worden. Die Vorinstanz habe sie davon nicht in Kenntnis gesetzt und ihr keine Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2014, dass der Beschwerdegegner die Ausgestaltung der geplanten Zufahrt zur neuen Garage während des Baubewilligungsverfahrens geändert habe und man die Beschwerdeführerin nicht darüber informiert habe. Man sei davon ausgegangen, dass sie von der Änderung nicht betroffen werde.