Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird daher nicht eingetreten. c) (Erwägung anonymisiert). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist einzutreten. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 5 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 5 2. Verletzung rechtliches Gehör