Um einsprache- und beschwerdelegitimiert zu sein, müsste die Beschwerdeführerin 2 unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sein, was nicht der Fall ist: Sie verweist zur Begründung ihrer Legitimation einzig darauf, dass Wohnrechtsberechtigte auch Familienangehörige zu sich in die Wohnung aufnehmen dürfen (Art. 777 Abs. 2 ZGB5). Verwandte von Wohnrechtsberechtigten sind aber nur dann durch Bauvorhaben in der Nachbarschaft des wohnrechtsbelasteten Gebäudes in eigenen Interessen betroffen, wenn sie auch tatsächlich beim Wohnrechtsberechtigten wohnen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.