Ihre Tochter dagegen, die Beschwerdeführerin 2, hat keine Einsprache in eigenem Namen eingereicht, sondern ist im vorinstanzlichen Verfahren nur als Vertreterin ihrer Mutter aufgetreten. Die Vorinstanz hat sie zwar in der Begründung des Bauentscheides fälschlicherweise auch als Einsprecherin bezeichnet. Dies allein legitimiert sie aber nicht zur Beschwerdeführung bei der BVE. Um einsprache- und beschwerdelegitimiert zu sein, müsste die Beschwerdeführerin 2 unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sein, was nicht der Fall ist: