b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin 1 hat sich als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und war als Wohnrechtsberechtigte dazu auch befugt. Sie ist durch die angefochtenen Verfügungen beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Ihre Tochter dagegen, die Beschwerdeführerin 2, hat keine Einsprache in eigenem Namen eingereicht, sondern ist im vorinstanzlichen Verfahren nur als Vertreterin ihrer Mutter aufgetreten.