Das Rechtsamt bat das AGR, dazu Stellung zu nehmen und allenfalls eine korrigierte Flächenberechnung einzureichen. Das AGR reichte am 17. September 2014 eine korrigierte Berechnung ein und hielt in seiner Stellungnahme fest, die ursprüngliche Berechnung habe Fehler enthalten. Aber auch nach der korrigierten Berechnung liege die Erweiterung der aBGF noch innerhalb der zulässigen 30 % und die gesamte Erweiterung der aBGF und der BNF liege nur unbedeutend über 100 m2 und sei deshalb zulässig. Die Verfahrensbeteiligten erhielten daraufhin Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen.