5. Mit Verfügung vom 10. September 2014 hielt das Rechtsamt fest, aufgrund einer ersten summarischen Beurteilung scheine es, dass das AGR bei der Berechnung der nach dem Umbau vorhandenen Fläche die Fläche des Ausbaus im Dachgeschoss irrtümlicherweise nicht als anrechenbare Bruttogeschossfläche (aBGF), sondern als Bruttonebennutzungsfläche (BNF) berücksichtigt habe. Es scheine zudem fraglich ob es sich beim Dachausbau um eine Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens handle. Das Rechtsamt bat das AGR, dazu Stellung zu nehmen und allenfalls eine korrigierte Flächenberechnung einzureichen.