In seiner Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2014 beantragt der Beschwerdegegner sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Er macht geltend, der erste Sanierungsschritt werde die Neuüberdachung der Garagen im Anbau sein; dadurch werde die Beschwerdeführerin 1 in keiner Weise in ihrem Wohnrecht tangiert. Der zweite Schritt - der Ersatz der heutigen Heizung - erfolge erst in etwa drei Jahren; auch dies tangiere die Beschwerdeführerin 1 nicht. Mit dem Ausbau des Dachgeschosses werde erst begonnen, wenn die Beschwerdeführerin 1 ihr Wohnrecht nicht mehr in Anspruch nehme oder den 1 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700)