2. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen am 30. Juni 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Bauentscheides vom 2. Juni 2014 und die Erteilung des Bauabschlages sowie implizit die Aufhebung der Verfügung des AGR vom 23. Mai 2014. Die Beschwerdeführerinnen machen insbesondere geltend, der geplante Umbau der Liegenschaft gehe weit über eine teilweise Änderung oder massvolle Erweiterung im Sinne von Art. 24c RPG hinaus und das Bauvorhaben sei nicht genügend erschlossen.