f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geplante Photovoltaikanlage mit einer Bruttofläche von 9.88 m2 und einer Höhe von maximal 2.5 m keine Baubewilligung erfordert. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 4. Kosten Als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG können der Gemeinde Madiswil keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Madiswil vom 24. Juni 2014 wird aufgehoben.