geringen Grösse ist die geplante Photovoltaikanlage daher nicht geeignet, die schützensund erhaltenswerten Gebäude zu beeinträchtigen. Auch die Baugruppe an sich bzw. deren schützenswerten Merkmale werden nicht tangiert: Die Anlage befindet sich weit vom Ensemble der vier geschützten Gebäude entfernt. Sie wird so angelegt, dass sie nicht geeignet ist, die gemäss Bauinventar für die Gruppe wichtigen Merkmale, wie die markanten Walmdächer, die Ziergärten und die alten Bäume, zu beeinträchtigen. Das relevante Schutzinteresse ist daher nicht betroffen und die geplante Anlage ist auch gemäss Art. 7 Abs. 2 BewD nicht baubewilligungspflichtig.