e) Wird eine gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD und Art. 7 Abs. 3 BewD an sich baubewilligungsfreie Solaranlage neben bzw. in der Umgebung eines Baudenkmals erstellt, kann sich die Baubewilligungspflicht aber allenfalls aufgrund der Regelung von Art. 7 Abs. 2 BewD ergeben. Gemäss dieser Vorschrift ist ein Vorhaben dann baubewilligungspflichtig, wenn es ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betrifft und das entsprechende Schutzinteresse effektiv tangiert. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Photovoltaikanlage im Vorgarten vor der Hauptfassade eines schützenswerten Gebäudes platziert wird. Im vorliegenden Fall ist die Situation anders: