Es sind nämlich gemäss Art. 7 Abs. 3 BewD nicht sämtliche Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien an Baudenkmälern baubewilligungspflichtig, sondern nur jene an den sogenannten K-Objekten. K-Objekte sind die schützenswerten Baudenkmäler sowie die erhaltenswerten Baudenkmäler, welche in einer Baugruppe oder in einem Ortsbildschutzperimeter liegen (Art. 10c Abs. 2 BauG). Die umstrittene Photovoltaikanlage wird weder an noch auf einem Baudenkmal angebracht; sie fällt deshalb nicht unter Art. 7 Abs. 3 BewD.