d) Der oben zitierte Satz in den Richtlinien bedeutet – anders als die Vorinstanz offenbar meint – nicht, dass alle Solaranlagen, die im Perimeter einer Baugruppe oder einem Ortsbildschutzgebiet erstellt werden, baubewilligungspflichtig sind. Der Satzteil "wenn sie an einem schützenswerten oder an einem erhaltenswerten Baudenkmal in einem Ortsbildschutzperimeter oder in einer Baugruppe erstellt werden sollen" umschreibt nur, für welche Baudenkmäler die Vorschrift gilt. Es sind nämlich gemäss Art. 7 Abs. 3 BewD nicht sämtliche Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien an Baudenkmälern baubewilligungspflichtig, sondern nur jene an den sogenannten K-Objekten.