Auch die Richtlinien beziehen sich somit eindeutig nur auf Anlagen, die an einem geschützten Gebäude angebracht werden. Der Vortrag des Regierungsrates11 zu Art. 7 Abs. 3 BewD führt zwar aus: "Eine Baubewilligung brauchen Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie auch dann, wenn sie nicht auf oder an, sondern neben dem Gebäude stehen." Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum dieser Satz so als Kommentar zu Art. 7 Abs. 3 BewD steht. Er 11Vortrag des Regierungsrates vom 30. April 2008 an den Grossen Rat betreffend das Dekret über das Baubewilligungsverfahren und das Dekret über das Normalbaureglement, S. 15 7