Nur dann ist in jedem Fall eine Baubewilligung erforderlich. Auch die kantonalen Richtlinien "Bewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien" halten dazu nichts anderes fest. Ziff. 2.3.1 mit dem Titel "K-Objekte" lautet wie folgt: "Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien brauchen immer eine Baubewilligung, wenn sie an einem schützenswerten oder an einem erhaltenswerten Baudenkmal in einem Ortsbildschutzperimeter oder in einer Baugruppe erstellt werden sollen (K-Objekte, siehe Kap. 1.6)." Auch die Richtlinien beziehen sich somit eindeutig nur auf Anlagen, die an einem geschützten Gebäude angebracht werden.