c) Gemäss dem Wortlaut von Art. 18a Abs. 3 RPG bedürfen Solaranlagen stets dann einer Baubewilligung, wenn sie "auf Kulturdenkmälern von nationaler oder kantonaler Bedeutung" erstellt werden sollen. Laut Art. 7 Abs. 3 BewD erfordern Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien "an schützenswerten oder an erhaltenswerten Baudenkmälern nach Artikel 10c Abs. 1 BauG" eine Baubewilligung. Der Wortlaut beider Bestimmungen ist eindeutig; sie beziehen sich beide nur auf Anlagen, die an bzw. auf geschützten Gebäuden selbst angebracht werden. Nur dann ist in jedem Fall eine Baubewilligung erforderlich.