f BewD bzw. jene der kantonalen Richtlinien erfüllt, handelt es sich um eine grundsätzlich baubewilligungsfreie Anlage. Weil sich der Anlagestandort allerdings im Perimeter einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe befindet, ist zu prüfen, ob gestützt auf Art. 18a Abs. 3 RPG bzw. Art. 7 Abs. 2 und 3 BewD trotzdem eine Baubewilligung erforderlich ist.