Die umstrittene Photovoltaikanlage soll etwa fünf Meter hinter einem Schopf, auf dem bereits eine grosse Photovoltaikanlage installiert ist, erstellt und mit dem bestehenden Wechselrichter/Stromanschluss verbunden werden. Es handelt sich daher nicht um eine gänzlich freistehende Anlage, sondern um eine Nebenanlage mit einem örtlichen und funktionellen Bezug zum benachbarten Schopf. Da die Photovoltaikanlage auch hinsichtlich der maximalen Fläche und Höhe die Kriterien von Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD bzw. jene der kantonalen Richtlinien erfüllt, handelt es sich um eine grundsätzlich baubewilligungsfreie Anlage.