Wie bereits ausgeführt, regelt aber diese Norm die Baubewilligungsfreiheit von Solaranlagen nicht abschliessend. Das bernische Recht hat bundesrechtskonform in Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD i.V. mit den entsprechenden kantonalen Richtlinien auch freistehende Nebenanlagen bis zu einer Bruttofläche von 10 m2 und einer maximalen Höhe von 2.50 m wegen ihrer geringen Auswirkungen als baubewilligungsfrei erklärt. Grössere Nebenanlagen und gänzlich freistehende 10 Vgl. BGer 1C_391/2010 vom 19.1.2011 E. 3, dieser Entscheid bezieht sich auf die alte Fassung von Art. 18a