b) Der von der Vorinstanz erwähnte Aspekt des "körperlichen Zusammenhanges" bezieht sich auf die nach Art. 18a Abs. 1 RPG baubewilligungsfreien Solaranlagen. Gemäss dieser Norm sind nur bestimmte Anlagen auf Dächern baubewilligungsfrei; freistehende Anlagen ohne körperlichen Zusammenhang zu einer Hauptbaute dagegen werden von der Vorschrift nicht umfasst.10 Die Vorinstanz ging daher richtigerweise davon aus, dass die umstrittene Photovoltaikanlage nicht von der in Art. 18a Abs. 1 RPG vorgesehenen Baubewilligungsfreiheit profitiert. Wie bereits ausgeführt, regelt aber diese Norm die Baubewilligungsfreiheit von Solaranlagen nicht abschliessend.