Spezialnormen gilt auch die allgemeine Vorschrift von Art. 7 Abs. 2 BewD, wonach Bauvorhaben immer dann baubewilligungspflichtig sind, wenn sie den geschützten Uferbereich, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betreffen und das entsprechende Schutzinteresse betroffen ist. 3. Baubewilligungsfreiheit der umstrittenen Anlage